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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0687
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H 8. Jst der Pflichtifle nicht willens oder nicht imstande, die vorge-
schriebens Verbrauchssteuer zu zahlen, m;d steht er vom Einbringen der
zu versteuernden Getränke nicht ab, so können die letzteren ganz oder teil-
weise bis zum Austrag Ler Sache zurückbehalten und nötigenfalls durch öf-
fentliche Versteigerung veräutzert werden.

Jm Falle der Versteigerung ist ein etwaiger Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem
Pflrchttgen auszufotgen.

c) R ü ck v e r g ü t u n g e n.

^ 9. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern infolge Ausfuhr
beansprucht, hat den Antrag unstr Anschluß der erforderlichen Nachweife über
die stattgehabte Ausfuhr fchriftlich beim Stadtrat einzureichen.

tz 10. Enne handelsmätzige und darum zuin Anspruch von Verbrauchs-
steuer - Rückvsrgütuug berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen,
wenn es fich um einen Verbrauchsfteuerbetrag von mindestens 20 Pfg. bei
jeder Ausfuhr handelt.

Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen nach § 9 ist erforderlich,
daß die Zwifchenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchssteuer und der Aus-
fuhr nicht mehr als fechs Monate beträgt.

ß 11. Jn jedem Falle können die nach dem tz 9 zu leistenden Rückvergütungen
verweigert werden, wenn nachweisbar das Ersordernis der Handelsmäßigkeir bei
der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. Befondere Bestimmungen über einzelne verbrauchs-
fteuerpflichtige Gegenstände.

Bier.

§ 12. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf ftädtifcher Gemar-
kung gebraut wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter An-
wendung der für diefe geltenden Grundfätze erhoben.

§ 13. Die Rückvergütung für das während eiues Kalenderjahrss ausgeführte,
in der Gemeinde gebraute Bier wird für jede einzelne Bierbrauerei nach den für
die Rückvergütung der staatlichen Bierfteuer qeltenden Vorschriften am Schlusfe
des Jahres festgestellt.

Dte Steuerrückvergütung ist nach dem für jede Bier ausführende Brausrei
von der Steuerverwaltung ermittelten durchschmttlichen Malzverbrauch für ein
Hektoliter Bier und nach der Steitsrleistung dieser Brauerei in dem maßgebenden
Kalenderjo.hr, beginnend mit dem höchsten von ihr bezahlten Malzsteuersatze, zu
bemesfeu. Der Steuerrückvergütungsberechnung darf jedoch ein durchschnittlicher
Malzverbrauch von mehr als 25 llg sür ein Hektoliter Bier nicht zu Grunde ge-
legt werden. Während des Kalenderjahres wrrd die Steuerrückvergütung zunächst
nach dem Satze von 46 Pfg. für etn Hektoliter gewährt; falls aber für das vor-
hergebende Kalenderjahr ein niedrigerer Satz erniittelt war, wird zunächst nur
dieser vergütet. Am Schlusse des Jahres wird sodann der zu wsnig oder zu viel
geleistete Betrag durch Nachvergütung oder Mckerhebung ausgeglichen.

Die Rückvergütung für Bier, das gegen Entrichtung der örtlichen Bieisteuer
in die Gemeinde emgeführt worden ist, beträgt 65 Pfg. für das Hektoliter.

Wird Bier in ungeeichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als
einen halben Liter haltend berechnet und jede halbe Flafche als einen viertel
Liter haltenb.

-S. Wein.

§ 14. Die ftädtifche Verbrauchssteuer von Wein wirÄ mit der ftaat»
lichen Weinatzise unter Anwendung der Grnndiätze erboben. wie fie das
Weinsteuergesetz vom 19. Mai 1882, bezw.^das Gesetz vom 27. Juli 1888 in
Bezng aus Abgabepflicht, Fälligteit der Steuer unb Steuerbefreiung feft-
setzen. Jri. Len Fällen des Art. 28, Ziff. 4 nnd Ziff. 13 des Gefetzes tritt je-
doch eine Befreiun-g von der Verbrauchsfteuer nur dann ein, wenn es fich
um bereits in der Gemarrung Heidelberg eingekellerte Weine yandelt.

Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz
und Art. 21 Les Weinfteuergesetzes die Weinsteuer in Gestalt eines Aver-
fums, fo wird für die Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Verhältnis zu be-
rechnendeS Aversum vereinbart.

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