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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0689
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Die Verhütung von Nnglücksfällsn.

Bezirkspolizeil. Worschrift Dom 20. Mai 1865 auf Grund des 8 108

P.-St.-G.-B.

Wer Felfen, Steine, Holzftucke und dergleichen an Bergabhangen hinab»
rollen läßt, unterliegt der in Z 108 des P.-St.-G.-B. angedrohten Bestra»
fung an Geld bis zu 50 Mark.

Das Vekreken von Eisflächen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 20. Februar 1875 auf Grund der 88 100, 108

Ziff. 5 P.-St.-G.-B.

§ 1. Wer öffentlich durch d'ie Zeitungen, durch Anschläge oder durch
Aufstellen von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähuliche Veranstaltungen
Las Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am
vorhevgehenden Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen diefer Behörde durch ein fchriftliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
bestellten Sachverständigen über die Tragfühigkeit 'des Eises fich auszu-
weisen.

§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von Lem Be-
zirksamte verlangt werden.

§ 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatperfonen (Unter-
nehmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen und feines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die 'Bestimmung der Gebnhr, wekche er iür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugniffes zu verlangen hat, gefchieht durch Las Be-
zirksamt.

§ 6. Das Bezirksamt kann, fobakd die Gefahr eines Einbruchs vorkiegt,
jederzeit das Betreten der Eisfläche und die Erkafsung von Einladungen
hierzu untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in § 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist,

Lie Eisfläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark beftraft
(§ 100 P.-St.-G.-W.).

Alle fonsstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet (Z 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

Naminfegvr-Ordnmrg.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
auf Grund des Z 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., 8 23 der Kammfegerordnung vom

29. November 1887.

§ 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünf-
ten Fegung, ivelche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

§ 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres find die Kamine zum
Gefchäfisbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Cssig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäfchereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.

8 2 a. Die Schmiede- und Schlosferkamine sind behufs Prüfung des bau- Erg.
lichen Zustandes uud Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr- s. m.
lich einer einmaligen Reinigung zu unterzichen.

8 3. Außer den durch 1 und 2 Lieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnnng vom 29. November 1887 vorgefwriebenen regelmäßigen Reinigungen
können auf Antrag des Kaminfegers, sofern es das Jntereffe der Feuerficher-
heit erforidert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Reinigungen
dom Bezirksamt vorgeschrieben werden.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
 
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