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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0693
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633

Verordnung des Gr. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1907, die Polizei-
stunde betr. (Ges. u. V.Bl. S. 303/304).

Zum Vollzug des Z 365 des Reichsstrafgesetzbuches wird verordnet, was solgt:

tz I. Die nächtliche Polizeistunde wird anf 11 Uhr festgesetzt.

tz 2. Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizeistunde auf eine frühere
oder auf eine spätere Stunde, jedoch nicht über 2 Uhr festgesetzt werden.

Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtschaften ganz oder teilweise von der Polizei-
stunde befreien, bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche Befreiung als Be-
dürfnis erscheinen lassen. Die Ortspolizeibehörde kann an einzelnen Tagen bei be-
sonderen Anlässen für alle oder sür einzelne Wirtschaften einer Gemeinde eine Ver-
längerung der nach 8 1 sestgesetzten Polizeistunde gestatten. Bei Tanzbelustigungen
steht dies nur dem Bezirksamt zu.

Z 3. Eine Abkürzung der Polizeistuude kann das Bczirksamt bei dringenden
außerordentlichen Veranlassungen sür alle Wirtschaften einer Gemeinde oder für die
Wirtschasten eines bestimmten Ortsteils vorübergehend anordnen.

Die gleiche Befugnis steht dem Bezirksamt anch einzelnen Wirtschaften gegenüber
zu, sofern durch den Wirtschaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhc oder Sicherheit
fortgesetzt in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde.

8 4. Die Wirte oder ihre Stellvertreter haben den Eintritt der Polizeistunds
eine Viertelstunde vorher anznknndigen. Nach Eintritt der Polizeistunde haben sie
das Wirtschasten sofort einzustellen und ihre Gäste an Entfernung zu mahnen.

Z 5. Diese Verordnung findet keine Anwendung:

1. auf Fremde, welche in Gasthäusern übernachten oder auf dcr Durchreise in
solchen anhalten;

2. aus Veranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Schank-
stuben und Sffentlichen Vergnügungsorten, sofern hierzu nur Mitglieder und
persönlich eingeladene Gäste Zutritt haben.

Z 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Wirksamkeit.

Mit diesem Tage tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Polizeistunde
betr. (Regierungsblatt Seite 785), außer Krast.

Polizeiftunde.

die Handhabnng derselben.

Verfügung des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezember 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 Uhr Nachts.

Nach unseren Feststellungen haben nun verschiedene Wirte die Uebuug ange-
nommen, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bieten und von 2 Uhr ab keine Ge-
tränke und Speisen mehr verabreichen, die Gäste aber noch mit Austrinken,
Zahlen:c. mehr oder weniger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach 8 3
Abs. 1 und 3 der Verordnnng des Gr. Ministeriums des Jnnern vom 22. Ok-
tober 1864, bie Polizeistunde betr. (Reg.Bl. S. 785)*) ist der Wirt oder sein Srell-
vertreter verpflichtet, den Eintritt der Polizeistunde schon eine Viertelstund e
vorher anzukündigen und mit dem Eintritt der Polizeistunde das Wirtschasten
sofort einzustellen und die Wirtschaft zu schließsn.

Diese gesetzlichen Vorschriften werden wir in Zukuntt streng handhaben. Die
Polizeistunde ist also künftighin um ch42 Uhr anzukündigen und
die Wirtschaft um 2 Uhr zu schließen.

Zuwiderhandlungen werden gemäß ß 365 R.St.G.B. bestraft werden.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß wir jedes Lärmen, Mnsizieren,
Singen rc. in den Wirtschaften nach t i Uhr Nachts, das die Nachbarschast in
ungebührlicher Weise zu üelnstigen gseignet ist, in Zukunft als eine Ruhestörung
im Sinne des ß 360 Ziff. 11 R.St.G.B. auffassen und den Wirt, der eine solche
Ruhestörung duldet, wegen Uebertretnng des genannten Paragraphen in Strate
nehmen werden. Hierzu sind wir infolge der zahlreichen und nach unseren Fest-
stellungen berechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschasten aus-
gehenden Ruhestöruugen im Laufe des vergangenen Sommers und auch in letz-
Lerer Zeit an uns gelaugt sind.

*) Jetzl 8 4 dsr Verordnung vom 24. Juli iso?.
 
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