Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0694
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
634

Tanzbelustigungen.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 9. Oktober 1907, Nr. 69647,1 V.

Wir machen msbesondere die Wirte und die Vorstände von Vereinen auf
die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen ausmerksam, die für die Abhal-
tung von Tanzbelustigungen gslten:

I. Für die Abhaltung Sffentlicher Tanzbelustigungen ist die vorhsrige
Erlaubnis des Bezirksamtes erforderlich (Z 60 des P.St.G.B.).

Das Gssuch ist von dem Wirte spätestens 3 Tage vorher dei dem Be-
zirksamte einzureichen. Später eingereichte Gesuche werden nur in Aus-
nahmsfällen Berücksichtigung finden können.

Die bezirksamtliche Erlaubnis für öffentliche Tanzbelustigungen kann nur
an den vom Bezirksrat festgesetzten sogenannten Tanztagen erteilt werden.
An anderen Tagen des Jahres können somit öffentliche Tanzbelustigungen
nicht gestattet rmrden.

Als öffentliche Tanzbelustigungen sind alle diejenigen anzusehen, zu denen
jedermann — sei es mit oder ohne Eintrittsgsld — Zutritt erlangen kann.
Als öffentliche Tanzbelustigungen gelten somit auch alle von Vereinen ver-
anstalteten, sobald Nichtmitglieder ohne Begrenzung aus besonders geladens
Gäste dazu zugelaffen werden.

Wenn also in solchen Fällen eine öffentlicheTanzbelustigung ohne Erlaubnis
stattfindet, so haben die Vereinsvorstände Bestrafung aufgrund des Z 60
P.St.G.B. zu gewärtigen.

Bekarmtmachung des Gr. Bezirksamts vom 28. Oktober 1909 Nr. 85744 IV.

II. Für die Abhaltung von nicht öffentlichen Tanzbelustigungen und sonstigen
Veranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften ist die vorherige
Anzeige an das Bezirksamt erforderlich.

Diese Anzeige ist von den Wirten — nicht von den Vereinsvorständen —
spätestcns 3 Tage vorher zu erstatten und zugleich eine etwaige Verlängerung
der Erlaubnis zum Musizieren zu beantragen.

Tanzbelustigungen von Vereinen ünd geschlossenen Gesellschasten dürfen —
auch nach 12 Ilhr nachts — nach Z 6 der Verordnung Großh. Ministeriums des
Jnnern vom 29. November 1865, die Abhaltung von Tanzbelustigungen betr., an
folgenden Tagen nicht stattfinden:

1. an den Sonntagen in der Fasten- und Adventzeit;

2. während der Charwoche;

3. am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Christtag;

4. am Fronleichnamstag;

5. am Buß- und Bettag.

Zugleich geben wir den Wirtsn und Vereinsvorständen davon Kenntms, daß
Veranstaltungen von Stammtischgesellschasten, wie Christbaumverlosungen usw.,
in Hinkunft nicht mehr aenehmigl werden.

Tsn;Lage>

Festsetzung der ösfentlichen für die Stadt Heidelberg.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 6. Juni 1913, Nr. 41165.

Die regelmäßigen öffentlichen Tanztags für die Stadtteile Heidelbergs sind
wie folgt festgesetzt:

Für Heidelberg: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am 2. Sonntag nach Ostern, 5) am 2. Sonn-
tag der Frühjahrsmesse, 6, am 5. Sonntag nach Pfingsten. 7) am Sonntag vor
oder nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 3. Sonntag im Augnst, 9) am 2. Sonn-
tag der Oktobermesse und 10) am 2. Sonntag vor Advent.

Für Schlierbach: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am 2. Sonntag nach Ostern, 5) am 2. Sonn-
tag der Frühjahrsmesse, 6) am 5. Sonntag nach Pfingsten, 7) am Sonntag vor oder
nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 3. Sonntag und Montag im August (Kirch-
weihe), 9) am 2. Sonntag der Oktobermesse uud 10) am 2. Sonntag vor Advent.
 
Annotationen