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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0696
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636

Abda. v.
19. X. 10

Entschl.

B.-R.v.

28.III.96

Abdg.v.
23. tX. 7

3) an den Meß-, bezw. Marktsonntagen,

!>) an Len vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

c) am Sonntag vor Ostern.

2. in aAen übrigen Gemeindcn (cinschließlich Schlierbach, Neuenheim und
Handschuhsheim):

a) an den Kirchweihsonntagen,

b) an üen vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

c) am Sonntag vor Ostern.

^) Bezirksamtliche Anordnung vom 25. April 1907, Nr, 19847II
auf Grund des § 105b Abs. 2 Gew.O.

Auf Antrag der beteiligten Geschäftsinhaber tritt an Stelle der seither geltenden
Bestimmungen obigen Betreffs sür die Gemeinden Neckargemünd und Heiliq-
kreuzsteinach folgende Vorschrift:

Jm Handelsgewerbe dürfen an Sonn- und Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, vorbehattlich der bisher bestehenden Ansnahmen, nur während höchftens
5 Stunden beschäftigt werden, und zwar:

von 8—9 Uhr vormittags und von 11 — 3 Uhr nachmittags.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8 55 Abs. 1
Ziff. 1—3 Gewerbe-Ordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in § 42b
Gewerbe-Ordnung bezeichneten Personen an Sonn- und Festtagen ist ver-
boten.

8. Ausnahmen.

1. Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des erften Ofter-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öfsentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) seilgeboten und verkauft werden:

a) Brot, Bretzeln und andere Backwaren, Obst und Blumsn
vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhr/)

(Wegen der Aufstellungsorte der Verkäufer von Backwaren, insbes. Fasten-
bretzeln, vergl. 8 13 der Straßenpolizeiordnung S. 586/587.)

b) gerostete Kastanien und Mrneralwasser vom L-chlutz
des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2. Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a) die sogen. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und
darin Mineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben?)

b) photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai vis einschliefilich Oktober
auf Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr feilgehalten,

e) den Bäckern der Vsrkauf ihrer Waren am Ssnntag Lätare wegen des
an diesem Tage stattfindenden Sommertagssestes auch während der Stunden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet werden.

3. Der Verkauf von Backwaren, sowie Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhos
der Stadt Heidelberg unterliegt keinerlei Beschränkungen.

^) Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 23. August 1913.

Wir macheu die Speiseeishändler und Jnteressenten darauf aufmerksam, daß
Speiseeis an den Sonn- und Festtagen aus öffentlichcn Straßen, Plätzen und
anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohue besondere Erlaubnis
des Bezirksamts nicht feilgeboten und verkaust wcrden dars. Das gleiche gilt
auch für die Meh- und Kirchweihsonntage.

Die früher bestandene Ausnahme ist durch bezirksamilichs Verfügung vom
19. Oktober 1910 Nr. 73680 zurückgenommen und demgemnß das Wort „Eis" in
Ziffer II 8 1 a der Auordnung vom 24. Mai 1893 gestrichen worden.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mk.
oder mit Haft bestrast (88 55 s, 146 a Gew.O.).
 
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