Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0699
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
639

V.

Festtage im Sinne obiger Anorbnungen sind: Neusnhr, Osterinontag,
Himmelfahrtstag, Psingstmontcrg, Christtag und Siephanstag, ferner in
Gemeinden, in welchen die katholische Konfession Pfarrechte hat, der Fron-
leichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangelische Konfefsion
Pfarrechte hat, der Charfreitaig.

VI.

Der Bezirksrat hat in seiner Sitzung vom 22. Februar 1912 auf Antrag
der Heidelberger Fleischer-Jnnung mit Zustimmung des Stadtrats beschlossen,
was folgt:

Auf Grund des Z 105 o Gewerbeardmmg werden für das Handelsgewerbe
der Metzger und Wurstler in Heidelberg folgende

Ansnahmeu

vom Ortsstatut vom 16. November 1911, betreffend die Sonntagsruhe im Han-
delsgewerbe, zugelassen:

1. Jn den offenen Verkaufsläden der Metzger und Wurstler dürfen Gehilfen,
Lehrlinge und Arbeiter an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten
Oster-, Pfingst-und Weihnachtsfeiertags) bis vormittags 11 Uhr beschästigt werdeu.

2. Am ersten Oster- und Weihnachtsfeiertag dürfen Gehilsen, Lehrlinge und
Arbeiter nicht beschäftigt werden.

3. Am ersten Pfingstfeiertag beschränkt sich deren Beschäftigung auf die Zeit
bis 9 Uhr morgens.

4. Am letzten Sonntag vor Weihnachten darf die Beschaftigung bis 7 Uhr
abends dauern; ebenso an den Meßsonntagen in Heidelberg und am Kirchweih-
sonntag ün Stadtteil Neuenheim und Handschuhsheim.

Diese Bestimmuugen treten sofort in Kraft. Die früheren Ausnahmen sind
aufgehoben.

Die Regclnng der Sonntagsruhe in den Apothekerr.

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 8. Januar 1913 Nr. 2520.

Die Sonntagsrnhe in den Apotheken der Stadt Heidelberg wird mit Wrrkung
vom 2. Februar 1913 ab folgendermaßen geregelt:

Abwechselnd schließen au den Sonn- u. Feiertagen von 1 Uhr nachm. bis zum
anderen Morgen 7 Uhr

n) die Adler-, Hirsch- und Schwanenapotheke,
b) die Hof-, Löwen- und Universitätsapotheke.

Ausgenommen von der Sonntagsruhs sind die Sonntage im Dezember vor
Weibnachten.

Die hiernach geschlossenen Apotheken haben einen auch bei Nacht leicht sichl-
baren Hinweis auf die nächsts offene Apotbeke anzubringen.

Die Sonntagsruhe iu der Jndustrie.

Bezirksamtliche Anordnung vom 23. März 1895 Nr. 10612.

I. Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit
ausürücklich zugelasfen sirrd, vom 1. April 1895 au nach § 105 k Abs. 1
Gcwerbeorduung im Wetriebe von Bergwerken, Salineu, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk-
ftätten, von Zimmerplätzen und anderen Vauhäfeu, von Werften und
Ziegeleien, fowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn- und Festtagen
nicht befchäftigt werden.

Die Len Arbeitern zu «gewährende Ruhe hat mindestsns für jeden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage fechsunddreihig, fur das Weihnachts-, Ostcr- und Pfiugstfest acht-
undvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts
zu rechneu und must bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Fefttagen
bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regel-
mätziger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezcit frühestens um sechs Uhr
abends des vorhergehenden Werktages, fpätestens um sechs Uhr morgens Les
 
Annotationen