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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0700
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Sonn- unt> Festtages beginnen, wenn für üie auf üen Beginn Ler Nuhezeit
fotgeniden viern' dzwanzig Stunden der Wetrieb ruht.

Hierzu bemerken wir Folgendes:

1. D«s in K 105 d Abf. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsnrbeit gilt nicht
für die Land- und Forstwirtfchaft, den -Gartenbau, den Weinbau, Lie Vieh-
Zucht, den Geschäftsbetricb der Apotheler, L-ie Ausübung der Heilkunde und
der schönen Künste und Lie in 8 6 Abs. 1, Satz 1 Ler Gewerbeordnung be-
geichneten Gewerbe.

Ferner find kraft Lesonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntags-
arbeit ausgenommen Gast- und 'Schanlwirtschaftsgewerbe, Musikaufführun-
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten,
sowie Lie Verke hrsgewerbe § 105 i.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an
den Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden
(Gewerbe der Fleistcher, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.),
ist die Befchäftigung mit Liesen Avbeiten als Befchäftigung im Handels-
gewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für
Las betreffende Handelsgewevbe freigegebenen Zeit gestattet.

3. Verboten ift an Sonn- und Festt-agen jede Art Ler Weschäftigung
von Arbeitern „im Betriebe" der unter § 105 b Abs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Grnben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-
plätzen und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien.

Durch Lie Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, öatz Las Ver-
bot nicht nur räurnlich für Lie Betriebsstätte, in welcher sich Ler betreffende
Gewerbebetrieb regelmätzig abzuwickeln pflegt, fondern sür jede zu dem
Gewerbebetrieb gehörige Tätigkeit gelten soll. So Lürfen z. B. Monteure,
Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehilfen während Ler Sonn-
tagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht befchäftigt werden, foweit
nicht etwa Lie betreffenden Arbeiten gemätz Len Vorschriften der 88 105c
bis l statthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art",
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wafserbauten, sowie für Erd-
arbeiten, sofern diese nicht Ausflutz des land- oder forstwirtschaftlichen Be-
triebes, des Weinbaues oder Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neu-
bauten, sondern auch für Ausbesserungs- unL Jnstandhaltungsarbeiten,
z. B. auch für das Schornsteinfegergewerbe.

5. Das Verbot der Sonntagsarbert gilt für gewerbliche Arbeiter im
weitesten Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter und andere im Betriebe befchäftigte Handarbeiter, sondern auch für
Werkmeister, Betriebsbeamte und Techniker.

6. Die den Avbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens Lauern:

für einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden,

für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,

für Las Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch- in solchen Betrieben, die an Werktagen
ununterbrochen mit regelmätziger Tag- und Nachtfchicht arbeiten, gewährt
werden, foweit nicht etwa für diefe Betriebe gemätz § 105 c bis e Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbe-it Platz greifen. Während aber in Be-
trieben, die nur bei Tags oder in unvegelmätzigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit frers von 12 Uhr uachts an gerechnet werden foll, kann
in Betrieben mit regelmätziger Tag- und Nachtschicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags urrd fpätestens erst
um 6 Uhr morgens des Sonn- rnrd- Festtags beginnen, wenn sür die auf den
Beginn Ler Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorfchrift, dah die Ruhezeit an zwei anfeinander
folgenden Sonn- und Fcsttagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages
dauern muh. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betriebsn, die keine regel-
mätztgen Tag- und Nachtschichten haöen, nicht nur 36, fondern mindestenZ
 
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