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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0701
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641

42 Stunden (von üer Mitternachtsstunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr
a-bends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in 88 154 Ws. 2
und 154 L beZeichneten gewerblichen Anlagen «n Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht beschäftigt werden. (§ 136 Absatz 3 der Gewerbeordnung, vergl.
auch unten zu L 4.)

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen
betrie^ben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Befchränkungen
unterliegt (§ 41 L), ist in den hier in Rede stehenüen Gewerben den Arbeit-
gebern und' felbständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die
Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt.

Indessen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die
Vorschriften des 8 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892,
die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. B.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschästigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden (§ 2 Absatz 2 Ler angeführten Verord-
nung).

II. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

a) kraft gesetzlicher Vorschrift (Z 106 c),

b) kraft der vom Bundesrat auf Grurrd des 8 105 ä erlassenen Bor«
schriften,

c) kraft der von der hüheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 e
getroffenen Bestimmungen,

6) kraft üer von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 k
erteilten besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in 88 154 Absatz 2 und 154 L der Ge-
werbeordnung bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen bon dem Ver-
bot der Sonntagsarbeit Platz greisen, sind in diesen Wetrieben bei Ler Be-
schästigung von Arbeiterinnen außer den allgemeinen Bedingungen, an
welche die Zulassung der >Sonntagsarbeit getnüpft ist, auch noch die Vor-
schristen des 8 13" und die auf Grund- der 88 139 und 139 L erlasfenen Be-
stimmungen- zu beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Wetrieben die Beschäftigung srrgend-
licher Arbeiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur auf Grund der 88 139 und 139 a zu-
gelassen werden können, so dürfen sugendliche Arbeiter in. diesen Betrieben
auch zu den zuläffigen Sonntagsarbeiten nur infoweit herangezogen werden,
als diese Beschäftigung auf iGrund des 8 139 oder des 8 139 L an Sonn-
und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

Ansnahmen kraft gesetzlicher Vorschnft. (8 105 c.)

1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
kraft Gesetzes keine Anwendung findet, werden im 8 105 c an erfter Stelle
folche Arbeiten gerechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenommen iwerden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören folche Arbeiten, die zur Befeitigung eines Notstandes oüer zur Ab-
wendung einer Gefahr fofort vorgenommen werden müssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfäbe, Erkrankungeu, unvorhergefehene,
erhebliche gefchäftliche Zwischenfälle rc. erforderlich werden und nicht wohl
auf den nachfolgevden Werktag verschoben werden können, dagegen kann
nicht etwa schlechthin die 'Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet
werden. — llnter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Jnteresse des
Staates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stel^n.

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