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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0702
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642

2. Die Befugnis, Reimgungs- und JnstandhaltungsarLeiten, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betrieües bedingt
ist, Aroeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich stnd, ist davon avhängig gemacht, daß die gencmnten Arbeiten
nicht an Werktagen Vovgenommen werden können (§ 10b e Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

D-ie M-öglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Be-
triebe zu beurteilen. Die Befugnis zur Ausfiihrung -der bezeichneten Ar-
beiten wird für Len einzelnen Gewerbetreibenden nicht fchon dadurch aus-
gefchlossen, datz andere Betriebe dersttben Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich verschieden stnd, der 'Sonntagsavbeit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestiminungen keine Anwendung, wenn und sobald es dem
Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für den
Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismätzige Opfer sich so einzu-
richten, datz er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen des Z 105 c finden auch auf solche Betriebe An-

wendung, für die nach den §§ 105 ct bis b befondere Ausnahmen zuge-
laffen stnd. ^

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt,
die kraft gefetzlicher Vorfchrift zulässig sind, fo müssen die Gewerbetreibenden
in das in § 105 e Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag, an dem eine solche Weschäftigung ftattgefunden hat, die Zahl der
befchäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, fowie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenom-menen Arbeiten genügt es —
fofern es sich nicht um die Bewachung der Wetriebscmlagen, sowie um die
Beaufsichtigung des Wetriebes hcmdelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach
der in den Ziffern 1 bis 5 des Abs. 1 des Z 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Vielmehr mutz aus den Eintragungen die Art der Arbeit foweit
zu ersehen fein, Latz beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern
bezeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müsfen für jeden Sonn- und Festtag, wenn Lunlich,
spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in 8 105 c Abf. 1 unter den Zifferrr 1, 2 und 5 bezeich-
neten Arbeiten ohne Befchränkung vorgenom-men werden können, müsfen dei:
Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und> 4 bezeichneten Arbeiten an
Sonntagen länger als 3 Stunden befchäftigt oder hierdnrch am Befuche des
Gottesdienstes gehindert werden, Lie im Abf. 3 Lezeichneten Ruhezeiten
am Aweiten oder dritten Sonntage gewährt werden (8 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob 'L-onntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu ge-
währen sei, steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Fest-
tagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder Lritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeilen vorkommen, die ihrer Ratur
nach eine Anterbrechung oder einen Auffchub nicht gestatten, sowie für
Campagne- und Saisoninduftrie. (8 105 6.)

llmfang und Bcdingung der hierher gehörigen, durch den Bundesrat
zugelafsenen Ausnahmerr ergeben sich aus der Bekanntnrachung des Reichs-
kanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu diefer ist Folgendes zu bemerken :

1. Die in Lie Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an Lie Klassisikation der Geweröestatistik auf-
gezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betviebe vereinigt sind, wie z. B-
Hochofenwerke nnd Eisengietzereien (Grnppen III und V), fo greifen für
Liese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz-
 
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