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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0703
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2. Die Westimmuntzen Les Bundesrats knüpfen die Gestattung von
Sonntaigsarbeiten an Bedingungen, Äie den Arbeitern ein Mindestmatz von
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Berzuge ist, dürfen
die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei ArLeit, auch nicht zu den
im § 105 c Abs. 1 bezeichneten Arbeiten herangezogerr werden.

S. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und
Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

Auf Grund des 8 105 s Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat für
den diesseitigen Amtsbezirk folgende Ausnahmen von Lem Verbote der l-sorm-
tagsarbeit unter den nachstehenden Wedingungen zugelassen:

1. Jm Betrisbe der Bäckereien ist die Beschäfligung von Gehilfen und Lehrlingen derirks-
gestattel an allen Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr morgens und von 10 Uhr abends

an, ausgenommen an Ostern, Pfingsten und Weihnachten, wo jeweils Gehilsen und nung v.
Lehrlinge vom ersten Feie rtag morgens 8 Uhr bis zum zweiten Feiertag abends 28.ni.ir
7 Uhr nicht beschäftigl werden dürfen.

Auch die Meister dürsen au Ostern, Pfingsten uud Weihnachten jeweils vom
erstenFeiertag morgens 8 Uhr bis zum zweiten Feiertag abends 7 Uhr in ihren
Bäckereien keinerlei Betriebsverrichtungen vornehmen. (Meisterbackverbot).

Diese Vestimmungen treten an die Stelle unserer Anordnung vom 23. März
1895 bezw. 1. Oktober 1907 0 Ziffer 1 Abs. 1 und 4, dis Sonntagsrnhe in der Jn-
dustrie betr.

Während der hiernach den ArbeUern zu gewahrenden Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben sedoch mit Arbeiten beschäftigt
werden, die zur Vorbereitung den Wiederaufnahme der regelmätzigen Arbeit
am nächsten Tage notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden
und nicht lünger als eine Stunde Lauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfeftes etne Beschäf-
tigung der Arbeiter bis 12 Uhr nürtags statbfinden.

Jn der h i e f i g e n S t a d t wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien Bektmg.
und Konditoreien allgemein gestattet: dGr^B.-

am Samstag vor Lem sogenannten Sommertag (Lätare), 4 xi^ss

am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingsten,

am 24. Dezernber und am Sylvestertag.

Die übrigeu Tage, an welchen Ueberarbeit zugelatz'en werden dart,
werden jeweils auf Antrag Ler Beteiligten durch besondere Verfügung be-
stimmt werden.

Auch an diesen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-,

Oster- und Psingstfeste, muß zwischen den Arbeitsschichten der Gehrlfen
eine ununterbrochene Nuhe von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen eine
solche von mtndestens 10 Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden
im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

2. Jm Kond itoreigewerbe ist die 'Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags
gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Ruhezett von
12 Uhr mittags an Lürfen dieselben jedoch nUt der Herstellung und mit Lent
Austragen leicht verberblicher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß
hergestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.), beschäfttgt werden,
müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6 Werktage von mtttags
12 Uhr ab von jeder Arbett freigelassen werden.

Außevdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die
zum Besuche Les Gottesdienstes erforderliche. Zeit frei zu geben.

Bemerknng. Zul und 2 wird Folgendes bernerkr:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren herge-
stellt werden, ist die BeschäftiMng solcher Arbetter, dte an Sonn- und Fest-
tagen ausschlietzlich mtt dcr Herstellung von Konüitoreiwaren beschäf-
tigt werden, nach den Bestimmun-gen füc Konditoreien, die Beschästigung der
übrigen Arbeiter nach Len Bestimmungen für Bäckereien zu regeln.

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