Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0705
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
645

üeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen. Außerdem ist den Arbeiteri: an jedem dritten Sonntag die zum
Besuche des Gottesdienstes ersorderliche Zeit sreizugeben.

Auf Bädeanstalien, welche zu Heilzwecken 'bcstimmt sind, sinden, wie auf
Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendung.

7. Für photographischeAnstalteu wird auf Antrag sämtlicher Berufs-
photographen der Stadt Heidelberg für den Stadtbezirk angeordnet, daß vom
1. Ju'li 1908 ab an den Sonn- und Feiertagen von 2 Uhr nachmittags an völliqe
Betriebsruhe gilt.

Am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag sowie am Fronleichnams-
und Charfreitag darf ein Betrieb in photographischen Werkstätten überhaupt nicht
stattfinden. Dagegen dürfen an den letzten 5 Lvnntagen oor Weihnachten, am fog.
weißen Sonntag und an den in die Zeit der Frühjahrs- und Herbstmesse fallenden
4 Sonntagen die photographischen Anstalten bis nachmittags 5 Uhr geöffnet sein.

Eine Beschäftignng von Gehilfen darf an Sonn- und Feiertagen nur insoweit
stattfinden, als die photographischen Anstalten siir das Publikum offen gehalten
werdsn dürfen. Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, so sind
die Gehilfen entweder an jedem dritten iLonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder
in der Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von
1 Uhr ab von jeder Arbeit frei zn lasfen.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind die Betriebe der soa. Moment-
photographen auf Märkten, Juxplätzen und an Ausflugsorten. Auch dürfen zu
den Zeiten, während welcher die photographischen Anstalten geschlossen sein müssen,
außerhalb der Ateliers Aufnahmen gemacht werden.

8. Jn W a s s e r v e r s o r g u n g s a n st a l t e n wird die Beschäftigung
don Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeitern gestattet, welche
für den Betrieb unerlätzlich sind.

Wenn die Sonntagsaübeiten in derartigen Anstalten mU bloßem Tages-
betrieb länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Ubr abends oder in
jeder Woche während der zweiten Hälste eines Arbeitstages und zwar späte-
stens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit sreizulassen.

Autzerdem ist den Arbeiteru, wenn dieselben durch die S-onntagsarbeiteu
am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonnrag
die zum Beiuche des Gottesdienstes ersorderliche Zeit srei zu geben.

Bei ununterbrochenem Betriebe hat die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe mindesteus zu dauern, entweder sür jedcn zweiten Sonntag 24 Stun-
den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an Len übrigeri
Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, sür je-
den viertcn Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschasten dürsen je 12
Stunden vor und nach ihrer regelmätzigen Beschäftigung zur Aibeit nicht
verwendet werden. Die den Ablösungsrnannschaften zu gewähreude Ruhe mutz
das Mindestmatz der den abgelösteu Arbeiteru gewährteu Ruhe erreichen.

9. Jn Gasanstalten ist die Beschästigung von Aübeitern an allen
Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche sür den Betricb uner-
lätzlich sind.

Dic dcn Arbeitern zu gewährende Ruhe hat nnndesteus zu dauern, ent-
weder sür jeden zweiten Sonntag 24 Stundeu oder für jeden dritteu Sonntag
36 Stuuden oder, sosern an den übrigeu Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
langer als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stnnden.

Ablüsungsmannfchaften dürsen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
mätzigen Beschästigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab-
lösungsmannschasten zu gewähreude Ruhe mutz das Mindestmatz der den ab-
gelösten Arbeitern gcwährten Ruhe. erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe wird
die Beschästigung von Arbeitern bchuss Ablieseruug der Erzeugniffe im

Entschl.
B.R. v.
2. VII. 8
 
Annotationen