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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0706
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646

hanHwerksmäßigen Betriebe an allen Sonn- unL Festtagen bis 4H Stunde
vor Beginn bes oorrnittäaigen Hauptgottesöienstes gestattet.

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien
wird die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiproüukten
an Sonn- und Festtagen während der für den Handel freigegebenen Stunden
gestattet.

12. Jn Mineralwasserfabriken wird^während der wärmeren
Jahreszeit die Veschäftigung don Arbeitern während Ler Stunden von 6—9
Uhr vormittags mit folchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der
Kundfchaft erforderlich stnd.

Beschl. 13. JnZeltungsdruckereienwird die Beschäftigung von Arbeitern an allen

B.-R. v. Sonn- und Festtagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
feiertages bis 6 Uhr morgens zur Herstellung einer Morgenausgabe gestattet.
Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr morgens des fol-
genden Werktags ruhen.

Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn- und Festtagen dürfen Personen, die
bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigr gewesen find, nicht Verwendung
finden.

Das Austragen der Morgenausgabe an den Sonn- und Festtagen ist bis 9 Uhr
(in der Stadt Heidelberg bis 9^/4 Uhr) vormittags gestattet.

O. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

Aus Grund des § 105 e Abs. 1 Gewerbevrdnung hat der Bezirksrat die
Beschästigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche sür den Betrieb uuerläßlich
sind, soweit nicht gemätz Z 105 e Abs. 2 G.-O. sür einzelne Betrtebe im Hin-
blick aus Lie bei Leu vorliegeuden besonderen Verhältnissen weitergeheudr
Ausuahmen zugelassen werdeu, geftattet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonn- und Festtagen im Jahre:

b) in den sonstigenausschließlichodervorwiegendmitunregel-
mäßiger Waiserkrast arbeitenden Betrieben an höchstens 12
Sonn- und Festtagen im Jahre.

Wenn die Sonntagsar'beiten läuger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntag mindeftens in der Zeit von 6 Uhr mvrgens bis 6 Uhr
abends oder in jeder Wvche während der zweiten Hälste eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit sreizulassen.

Außerdem ist -den Arbeitern, wenn dieselben Lurch die Sonntagsarbeiten
vom Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonn-
tage die zum Besuche des Gottesdienstes erfordecliche Zeit sreizugebeu.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreibcnden mit
den in § 105 c Äbs. 2 G.-O. üczeichueten Angaben üLer die Zahl der beschäf-
tigten Arbeiter, üie Dauer ihrer Beschäftiguug, sowie die Art der vorgeuom-
menen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf das o-ben II. ^
Ziss. 4 Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnts gebracht wird, wird
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe getrosfemen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekannt-
machung vom 24. Mar 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt
werden.

Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche aus Grund der oben
II L Ziss. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbei-
ten beschästigt werüen dürsen, während -der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handcls-
gewerbe herangezogen werden dürfen.
 
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