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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0707
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647

Verkaufsstellen.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 1. April 1909 Nr. 24837IV.

Den Vollzug der Gewerbeordnung, hier den Achtuhr-Ladenschluß betr.

Mit Wirkung vom 1. April 1909 ab ergeht Bezirksamtliche Anordnung

betreffend:

de« spiiteren Lrrdenschluß (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres

und dre Ruhezeit der Angestellten.

I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeorbnung dürfen Verkaufsstellen
für den gefchäftlichen Verkehr an folgenben Tagen üis 8 Uhr abends ge-
ösfnet fein:

1. alle Verkaufsstellen:

am Donnerstag und Samstag vor Ostern (Karwoche);
am Freitag und Samstag vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;

vom 18. Lis einschließlich 24. Dezember täglich mit Ausnahme etwa in Abdg.v.

diesen Zeitraum fallende Sonntage, an welchen 7 Uhr-Ladenschluß gilt. ^
Für den letzten Werktag im Dezember bleibt es beim 9 Uhr-Ladenschluß;

2. autzerdem:

die der Metzger des Stadtteils Neuenheim am Samstag vor dem Neuen-
heimer Kirchweihfest.

Da durch diefe Festfehung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Fälle vorbehalten.

II. Aus Grund von 139 6 Ziff. 3 der Gewerbeordnung finden die Be-
stimmungen des § 139 e über die Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
paufe für die in offenen Verkaufsstellen und den Lazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an den unter I aufgeführten Tagen keine Anwendung.

Da durch üiefe Festsehung die Höchstzahl vön jährlich 30 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahnretage innerhalb der ge-
fehlichen Grenze für etwaige unvorhergefehene Anlässe vorbehalten.

Auher an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finden die Vorfchriften
des § 139 c der Gewerbeordnung ferner keine AnwenLung (8 139 ä Ziff.

1 und 2):

1. auf Arbeiten, die zur Verhütun-g des Verdevbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gefetzlich vorgefchriebenen Jnventur, fowm bei
Neueinrichtung nnd Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung
Ler täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaussstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilfen nnd Lehrlinge befchäftigt werden, für diefe mindestens 11 Stun -
den, sonst aöer mindeftens 10 StunLen betragen muß. Ferner mutz
innerhalb Ler Arbeitszeir den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspaufe gewährt werden: für Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit anßerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden Gebäudes elnnehmen, mutz diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, in der nach den Bestimmungen des AchLuhrladen-
schluffes und derBestimmung unter Ziff.I dieser Anordnung die Verkaufsstellen ge-
schloffensein müffen (I), ist dasFeilbieten vonWaren auf öffentlichenWegen, Stra-
tzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im ftehenden Gewerbebetrieb (§ 42, Abs. 1, Gew.-
Ordn.), sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55, Abs. 1, Ziff. 1 der
GLwerbe-Ordnung) verboten.

Von vorstehendem Verbot des Feilbietens von Waren auf öffentlichen
 
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