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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0710
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650

denide gewcrbsmäßige Beförderung von 'Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Vieh, sowie d«s Beladen und Enttaden von Schiffen, Kähnen und Flötzen.
Jedoch sind von dem Verbote solche Avbeiten ausgenommen, welche ihrer
Natur nach überhaupt nicht ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile
unterbrochen oder aufgeschoben werden können. Auch kann die Ortspolizei-
behörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und Handlungen des öffent-
lichen Verkebrs Nachsicht erteilen, wenn die Nottvendigke.it der Sonntags-
arbeit nicht Von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des § 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schiffahrt und Flößerei;

2. das Anbieten und Berrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen,
Stratzen und Plätzen;

3. die lgewerbsmätzige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eifenbahnverkehrs der Verfügung des
zuständigen Ministeriums, hinsichtlich der in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
werbe der ortspolizeilicheir Vorschrift vorbehalten, Lie Vornahme von Arbei-
ten und Handlungen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten Ler
Sonntage und der gebotenen Festtage einzuschränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehmcrn vermittelte Brief- oder Paketverkehr ist
an den Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zu-
ILssig, an denen ein gleicher Betrieb durch die Reichspost stattsindet.

8 5. Arbeiten und Handlnngen in der Land- und Forstwirt-
schaft und bei der Ausübung der Jagd und Fifcherei. Unterdas Ver-
bor der öffentlichen Arbeiten in üer Landwirtschaft (§1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch Las Austreiben der Viehherden auf die Weide; jedoch
kann öasselbe für die Zeit vor oder nach dem vormittägigen Hauptgottes-
dienst durch ortspolizeiliche Vorfchrift gestattet werden.

Ausgenommen von dem Verbote des § 1 Ziff. 1 dieser Verordnung sind
die infolge der Witterungsverhältnisfe unverschieblichen Arbeiten der Erntc
und der Weinlese. Auch känn die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
fchiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der 'Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich
hevbeigeführt oder durch Fahrlässigkeit verfchuldet ist.

Unter das Verbot des 8 t Zlft- 1 dieser Werordnung sällt stets das Ab-
halten von Treib- nnd äbnlichen Faaden.

Für unverschiebliche Arbeiten im Fischereibetriebe können Ausnohmen von
dem Verbote des Z 131 dieser Verordnung durch das Ministerium des Jnnern
gestattet werden.

Z 6. V e r k e h r i n W i r t s ch a f te n. Jn Gast- und Schankwirt-
schaften dürsen an den in § 1 Zisf. 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen
vor Schluß des vormittägigen Hauprgottesdienstes und während des Nach-
mittagsgottesdienstes kcine geräuschvollen Be-lustigungen und kein lärmendes
Zechcn und Spielen stattfinden. Durch ortspolizeiliche Vorfchrift*) rann an diesen
Tagen der Wirtschaftsbetrieb in öffentlichen Wirtschaftsrämnen vor dem Schlufse
des vormittägigen Hauptgottesdienstes untersagt werden.

8 7. Aufzügc, Musikaufführungen, Schau- und D arstellungen
und fonstige Lustbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Mnfikaufführungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen,
theatralifchen Vorstellungeu oder sonstigen Lustbarkeiten ist fnr die Dauer des
vormittägigen Gottesdienstes an den in ß 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung be-
Zeichneten Sonn- und Festtagen untersagt.

Am Christtage, Palmfonntage und den übrigen Tagen der Karwoche, am
Oster- und Pfingstfonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Kon-
fession Pfarrrechte hat, äm Fronleichnamstage und in Gsmeinden, in welchen die

*) Siehe Mittch, Orts- und Bezirkspol. Borschristen Seite 260.
 
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