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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0711
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651

evanaelische Konsession Pfarrrechte hasi an dem Sonntage, auf welchen der Buß-
und Bettag fällt, erstreckt sich das Verbot auf den ganzen Tag?)

Jedoch dürfen von drei Uhr nachmittags aui Christtage, Oster-, Pfingst-
sonntage, sowie am Fronleichnamstage Mustkaufführungen, sowie Theatervor-
stellungen, an den drei letzten Tagen 'der Karwoche Aufführungen ernster Musik
und an den vier ersten Tagen der Karwoche, sowie am Buß- und Bettage
außer Aufführungen ernster Musik auch Theatervorstellungen ernsten Jnhalts
stattfinden, vorbehaltlich der nach § 63 P.-St -G.-B. der Polizeibehörde zustehenden
Untersagungsbefugnis.

Z Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 7. Jan. 1911 Nr. 2065IV.

Wir machen daraus aufmerksam, daß nach einem neueren Erlasse Großh. Mini-
steriums des Innern an den in tz 7 Abs. 2 der landesherrlichen Verordnung vom
18. Juni 1892 bezw. 25. Juli 1898 genannten hohen Feiertagen Fußballwett-
spiele, an denen sich Angehörige verschiedener Vereine beteiligen, als Schaustel-
lungen im Sinne der angeführten Bestimmung anzusehen sind ünd demgemäß, so-
weit sie öffentlich stattsinden, d. h. dem Publikum allgemein zugänglich sind, ohne
Rücksicht darauf, ob Eintrittsgeld erhoben wird oder nicht, an den bezeichneten Tagen
verboten sind.

Uebungsspiele der Vereine, an denen nur Vereinsmitglieder teilnehmen, sind
auch an den genannten Feiertagen nicht zu beanstanden.

§ 8. Bekanntmachung der Zeit desGottesdienstes. Die
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungAveise (§ 6) auch des
Nachmittagsgottesdienstes, für welche obige Verbote Plah greifen, wird unter
Bermckfichtigung der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestimmung
durch die Ortspolizeibehörde bekannt gemacht.

§ 9. S ch l u ß b e st i m m u n g. Diese Verordnung tritt am 1. Juli
1892 in Kraft, für die in § 2 bezeicbneten Betriebe sedoch erst von dem spä-
teren Zeitpunkte an, auf welchen für diese Betrtebe die Bestimmungen der

105 L ff. der Gewerbe-Ordnung durch Kaiserl. Vcrordnung (Art. 9 Abs.
1 des Gesetzes vom 1. Jnni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ord-
nung, Reichsgesetzblatt Seitc 261) in Kraft geseht werden.

Von dicser Zeit treten die Verordnungen vom 28. Januar 1869 und 20.
Noveiwber 1879, Lie weltliche Feicr der Sonn- und Festtage berreffend, autzer
Wirksamkeit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Juli 1907 auf Grund der laudesherrlichen Ver-
ordnung vom 20. Februar l907, die Abänderung der Verordnung über die welrliche
Feier der Sonn- und Festtage betr., unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorsäirift

vom 2. November 1896.

Das öffentliche Anslegen und Aushängen von Waren an Verkanfsftellen ist an
Sonn- und Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbebetrieb freigegebenen Zsit
statthast.

Der Achtuhr-Tadenschluß. H

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 3. Januar 1907, Nr. 1840 IV.

Dcr Bezirksrat hat in der Sitzung vom 3. Januar 1907 auf Grund des K 139 k.
Abs. 1 der Gewerbeordnung aus Antrag von mehr als zwei Dritteln sämtlicher
beteiligter Geschäftsinhaber den

allgemeinen A cht - U h r - L adenschluß
sür Heidelberg mit Äusnahme des Stadtteils Handsckmhsheim angeordnet und dazu
im einzelnen bestimmt wie folgt:

1. Sämtlichc offene Verkaussstellen der Sladt Heidelberg mir Ausnahme des
Stadttcils Handschuhsheim müssen währcnd des ganzen Jahres vorbehaltlich der
unter Ziff. 2 angesiihrten Ausnahmen auch in der Zeit zwische n acht und neun
Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschiossen sein.

Die früheren Anordnungen des Bczirksrats über den teiIweisen Achtnhr-

Trinkhallen dürfen an Wochentagen bis io Ubr offen baltsn.
 
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