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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0712
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652

ladenschluß vom 19. Novembcr 1904, 9. Februar 1905 und 18. Mai 1905 werden
aufgehoben.

2. Die bczirksamtliche Anordnung vom 20. März 1901,*) den spätercn Laden-
schluß (nach 8 Uhr abends) an einzeluen Tagen des Jahres und die Rnhezeit der
Angestellten betr., bleibt in Gültigkcit.

8. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung des Achtuhrladenschlusses werden
nach Z 146 s der Gewerbeordnung mit Geldftrafen bis zu 600 Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft bestrast.

Nusführungsbrstimmungrn grgen drn nnlauterrn Wetkbewrrb.

Anfgehoben dnrch Anordnung des Bezirksrats vom 6. November 1913.

Dir Errichtnng von Sitzgrlvgenheiten fttr Nngrstellte in offrnen

Verkaufsstellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von Z 139 b Abs. 1 der Gewerbeor'dnung hat der Bundesrat
über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in ofsenen Ber-
kaufsftellen folgende Bestimmungen erlassen:

1. Jn denjenigen Näumen der ofscnen Verknufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden
Schreibstnben (Kontoren) rnutz fnr die daselbst ibeschaftigten Gehilscn und
Lehrlinge cine nach der Zahl dieser Personen ausreichende geeignete Sitzge-
le,genheit vorhanden sein. Für die rnit der Bedienrrng der Krmdschast be-
schäftigten Personen rnutz die Sitzgelegenheit so cingerichtet sein, datz sie auch
während kürzerer Arbcitsunterbrechnngen benutzt werden kann.

Die Benutznng der Sitzgelegenheit mutz den bezeichneten Personcn wäh-
rend der Zeit, iir welcher sre dnrch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert
sind, gestattet werdcn.

2. Iknberührt bleibt die Befngnis der zuständigen Bchörden, im Wege der
Bersügung sür einzelne ossene Verkaussstellen (Z 139 § der Gewerbeordnung)
oder durch allgerneinc Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Be-
zirkes (Z 139 b Abs. 2 a. a. O.) zu bestirninen, wclchen befonderen Anforde-
rungen dre Sitzgelegenheit in Nüclsicht auf die Zahl der Personen, für welche
sie bestinnnt rst, sowie hinsichtlich ihrer Lage nnd Beschaffenheit genü-gen muß.

3. Die vorstchenden Bestlmmnngen treten mit dem 1. April 1901 in
Kraft.

Rrchtsvertzältniffr drr grinrrblichen Wrberker und der Drenstboken.

L. Gewerbliche Arbeiter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Allgemcine Bestimmungen.

(Bestimmungcn über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 635.)

8 107. Minderjahrige Personeu dürsen, sowcit reichsgesetzlich nicht ein
Andercs zugelassen ist, als Ärbciter nnr beschäftrgt werden, wenn sis rnrt
einern Arbeitsbuche versehcu sind. Bei dcr Aunahme solcher Arbeiter
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, das-
selbe zu verwahren, auf amtlichcs Verlan-gen vorznlegen nnd nach recht-
mäßiger Lösung des Nrbeitsverhältnisses wreder auszuhändrgen. Die Aus-
händigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen,
oder der Arbeiter das scchszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andern-
falls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehördc dcs im
8 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an
die Mutter oder an einen fonstigen AngehöriMN oder unnrittelbar an den
Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Bolksschule vcrpflrchtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

Jetzt Faffung vom r. April rsog.
 
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