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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0713
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653

§ 108. D<rs Arbe,itsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde
desjeuigen Ortes, au welchem er zuletzt seiuen dauernden Aufenthalt gehabt
hat, wen-n aber ein solcher im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden
hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits-
ortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag
oder mit Zustinmnung des Baters oder Vormundes; ist die Erklärung des
Vaters nicht zu bcschafsen, oder vcrwcigert der Vater die Zustimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeinde-
behörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor Ler Ausstellung ist nach-
zuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nrcht mehc verpflich-
tet ist, und glaubhaft zu machen, datz bisher ein Arbeitsbrlch für ihn noch nicht
ausgestellt war.

§ 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
der Arbeitgebcr an der dafür bestiminten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
des Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhält-
nisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen er-
fahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und 'oon dem Arbeitgeber
zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen scin, wel-
ches den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kenuzeichnen
bezweckt.

Die Eintra-gung eines Urteils übcr die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und sonstrge durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintraguntzen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

§ 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art
und Dauer ihrer Beschäftigung sordern. Dieses Zeugnis ist aus Verlangen
der Arbeiter auch auf ihre Führuug auszudehneu.

Z 114. Aus Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Ein-
tragung in das Arbeitsbuch uu-d das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis
kosten- und- stempelsrei zu beglaubigen.

8 115. Die Gcwerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbei«
ter bar in Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürsen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgung von
Lebensnritteln an die Arbeiter fällt, sofern- sie zu einem die Anschasfungs-
kosten rncht übersteigenden Prerse erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung
nicht; auch können deu Arbeiteru Wohuung, Feuerung, Landnutzung, regel-
mätzige Bekösti-gung, Arzneren und ärztliche Hilse, süwie Wcrkzeuge und
Stofse zu den ihnerr übertragenen Arbeitcn unter Anrechrrnng ber der Lohn-
zahlung verabsolgt werden.

8 115 a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürsen in Gast- nnd Schank-
wirtfchaften oder Verkaussstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde ersolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolaen auf Grund von
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach ß 2 ües
Gesetzes, betreftend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom
21. Juni 1869 (Bundes-Gcsetz-Blatt S. 242) rechtlich unwirftam sind.

II. VerMtnisse der Gesellen und Gehilfen.

8 121. Gesellen und Gehilfen sin-d verpslichtet, dere Anordnnngen der
Arbeitgeber in Beziehung aus die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu Iciftcn; zu häuslickien Arbeiten sind sie
nicht verbunden.

§ 122. Das Ar-bcitsverhältnis zwischen dcn Gescllen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebcrn kaun, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auskündigung gelöst
werden.

Werden andere Aufkündigun-gsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Teile gleich sein. Vereinbarun-gen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufcn,
sind nichtig.

8 123. Vor Ablaus dcr vertragsmätzigcn Zcit und ohne Aufkünditzung
konnen Gesellen und Gehilfcn entlassen werdcn:
 
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