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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0717
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657

2. für die Ausnahme Ler gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur sowie Lei
Neueinrichtungen und Urnzügen,

3. autzerdem an jährlich höchstens dreißig von Ler Ortspolizeibehörde
nllgemein oder sür einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

Z 139e. Von neun Uhr nbends Lis füns Uhr morgens müssen ofsene
Verkaussstellen sür den geschästlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Lcrdenschlutz im Lnderr schon anWescnden Kunderr dürsen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöfsnet sein:

1. sür unvorhergesehene Notfälle,

2. arr- höchstens vierzig von dcr Ortspolizeibehörde zu -bestimmenden
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,

8. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in
Städten, welche nach der jcweilig lctzten Volkszählung weniger als
zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern
in Lenselben der Geschästsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage
der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der §§ 139 c und 139 6 wer'den durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaussstellen geschlossen sein müssen, ist das
Feilbieten von Waren aus össentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus
im stehenden Gewerbebetriebe (8 42d Abs. 1 Zifser 1) sowie im Gewerbe-
Letriebe im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Zifseo 1) Vevboten. Ausnahmen
können von der Ortspolizeibehörde zugelassen Werden. Die Bestimmung des
§ 55 L Abs. 2 Satz 2 sindet Anwendung.

§ 139 l. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten
Geschästsinhaber kann sür eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anorduung der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehördeu sür alle oder einzelne Ge-
schaftszweige angeordnet werden, datz die offenen Verkaussstellen während
bestimmter Zeiträuine oder während Les ganzen Jahres auch in der Zeit
zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen sünf und sieben Uhr morgens
für den geschästlichen Verkehr geschlossen sein müsscn. Die Bestimmungen
der §8 189 c und 139 ä werden hierdurch uicht berührt.

Auf Antrag von m'indestens einem Drittel der Leteiligten Geschäfts-
inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschästsinhaber
durch ürtsübliche Bekauntmachung oder besondere Mitteilung zu einer
Aeutzcrung für oder gegcn die Einsührung dcs Ladenschlnsses im Sinne des
vorstehenden Absatzes anszusordern. ErUären sich zwei Drittel der Abstim«
menden für üie Einsührung, so kann die höhcre Verwaltungsbehörde die
entsprechende Anordnung trefsen.

Der Bundcsrat ist besugt, Besttmmungen darüber zu erlassen, in
welchem Versahren die ersorderliche Zahl von Geschästsinhabern sestzu-
stellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaussstellcn auf Grund ües Abs. 1 geschlossen
sein müssen, ist dcr 'Verkaus von Warcn Ler in Liesen Verkaufsstellen ge-
führten Art sowie das Fcilbieten von solchcn Waren auf ösfentlichen Wegen,
Stratzen, Plätzen oder an anderen öfsentlichen Orten oder ohne vorherige
Bestellnng von Haus zu Haus im stehenden Gewerüebetricbe (8 42 b dlbs. 1
Ziffer 1) sowie im Gewerbebetricb un Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Zisfer 1)
verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehärde zugelassen werden.
Dre Bestimmung des § 55 u Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

8 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in osfenen Verkaussstellen
sowie in andercn Betriebcn des Handelsgewcrbes sindct die Bestimmung des
§ 128 Anwendung.

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