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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0718
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658

2. Der Be s u ch Ler G c w c r b e s ch u l e.

(Genehmigt durch Bürgerausschußbeschluß vom 18. Iuli 1909, bszw. vom 14. Mai
1914 uiid Erlaß Großh. Ministeriums des Jnnern vom 2. September !909
Nr. 48530, bezw. vom 15. August 1914 Nr. 38314.)

Auf Grund des Landesgesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichen und
kaufmännischen Fortbildungsunterricht betr. (Ges.- und Verord.-Blatt XXIV)
und der landesherrlichen Verordnung vom 20. Juli 1907, die Gewerbeschulen betr.
(Ges.- und Verord.-Blatt XXIII) wird sür die Stadt Heidelberg unter Aufhebung
des letztmals im Jahre 1905 Gegenstand der Beschlußfassung gewesenen Orts-
statuts, belreffend die Nerpslichtung zum Besuche der Gewerbeschule, bestimmt:

K 1. Die in der Stadt Heidelberg in den nachverzeichneten Gewerben be-
schästigten männlichen Arbeitsr (Gesellen, Gelnlfen und Lehrlingc) sind verpslichtet,
den Uuterricht an der Gewerbeschule nach Maßgabe der landesherrlichen Verord-
nung vom 20. Juli 1907, die Gewerbcschulen üetr., und der vom Groß. Landes-
gewerbeamt unterm 8. August 1907 erlassenen allgemeiuen Schulordnung für dre
Gewerbe- und Handelsschulen sowie nach Maßgabe der örtlichen Schulorduung
und des Lehr- uud Stundenplanes zn besuchen:

Bäcker
Bautechniker
Bildhauer
Buchbinder
Buchdrucker
Drechsler
Flaschner
Gärtner
Glaser

Goldarbeiter
Graveure
Oiürtler
Gypser
Hafner
Installateure
Küfer

Kupferschmiede

Lithographcn

Maler

Maschinenbauer

Maurer

Mechaniker

Metzger

Osensetzer

Schieserdecker

Schlosser

ischmiede

Schneider

Schreiner

Schuhmacher

Steinhauer

Tapezierer

Tüncher

Uhrmacher

Vergolder

Wagner und

Zimmerleute.

Gleiches gilt sür die in hiesiger Stadt als Lehrmädchen befchästigten Kleider-
macherinnen, Hlutzmacherinnen, Weißnäherinnen, Stickerinnen und Friseusen.
ß 2. Die Schulpflicht dauert bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
ß 3. Dem Gewerbeschulrat gehören außer den in ß 19, Abs. 2 der landes-
herrlichen Verordnung vom 20. Juli l907, die Gewerbeschulen betr.*), bezeichneten
Personen gemäß ß 19, Abs. 3 genannter Verordnung weiter an:

4 vom Stadtrat js zur Hälfte aus der Zahl der Stadträte und der Zahl
der Stadtverordneten zu ernennende Mitglieder des Bürgerausschusses.

Z 4. Dieses Statut tritt sofort in Wirksamkeit.

Auszüge aus der landesherrlichen Verordnnng vom 20. Jnli 1907 nnd der
allgemeinen Schulordnung für Gewerbeschuleu vom 8. Augnst 1007.

Z 1. Die Arbeitgeber haben die zum Besuche der Gewerbcschule verpflich-
tsten Gehilfen und Lehrlinge, denen die zum Schulbesuche nötige Zeit von
ihnen zu gewähren ist, beim Eintritt in das Geschäft binnsn drei Tagen, und
wenn der Eintritt während der Schulferien geschieht, alsbald beim Wiederbeginn
des Schulunterrichts beim Schulvorstand anzumelden, sowie spätestens am dritten
Tage nach der Entlasfung aus dem Geschäft wieder abzumelden. Probezeit oder
Beginn der Lehre im Geschäft der Elteru entbindet nicht von dsr Aumeldcpflicht.

ß 2. Die Arbeitgeber, bezw. die Eltern oder deren Stellvertreter haben den
Schüler, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts verhindert war, bei
dessen Wiedercrscheinen in der Schule und, falls der L>chüler durch die Erkran-

*) Nach Z le Abs. 2 der landeshsrrlichen Verordnung vom so. Juli 1sv7 sollen dem We-
werbeschulrat mindestens angehören:

1. der Oberbürgormetster als Vorsrtzender;

2. ein weiieres Miiglied des Stadtrats;

s. der Schulvorstand,

4. an Schulen mit mehr als sechs Lehrern ein wetterer Lehrer der Gcwsrbeschule, wercher
auf den Vorschlag der Lehrerverfammlung aus der Zahl der etalmäßigen Lehrer durch das
Landesgewsrbeamt jerveils aus drei Jahre ernannt wirv;

s. je zwei Bertreter der Arbeilgeber und der Arbettnehmer. Vor deren Ernennung ist
hinsichllich der erstsren dte zuständigs Handwerkskammer und wegen der letzleren der Gesellen-
ausschuß zu hören.

Jm Ortsstatut kann bsstimmt werden, daß noch andere Personen, insbesondere Geistliche,
technischs Beamte und Aerzte, sowie weitere Vortreter der Arbeitgeber und Arbettnehmer dem
Gewerbeschulrat angehören. Die Ernennung dieser, sowie der unter Ziffer 2 und s bezeich-
nelen Mitgliedsr ersolgt durch den Stadtrat jewsils auf drei Jahre.
 
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