Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0721
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
661

und Gruben, welche bloß vorübergehend oder in geringem Uinfange betrieben
werden, in den in dem Gesetz als Anlage beigegebenen Berzeichnis aufgeführ-
ten Werkstätten, beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit
dem Speditionsgeschäft derbundenen Fuhrwerksbetrieb, beim Mischen und
Mahlcn von Farben, beim Arbeiten in Kellereien (§ 4 des Ges.).

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden; Ausnahmen könneu
durch das Bezirksamt bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Jnteresse der Kuust oder Wissenschaft obwaltet, zugelassen werden.

Die Gesuche um Zulassung von Ausnahmen sind unter Bezeichnung der
Vorstellung oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäftigt werden sollen,
der Tageszeit, Zu der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie der Namen
und des Alters der Kinder beim Bezirksamt einzureichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden für die sogen. Speziali-
täten-, Akrobaten-, Artistenvorstellungen, Zirkusaufführungen und ähnliche
Vorstellungen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen die Kinderarbeit nicht ver-
boten ist (s. § 4 oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über 12
Jahre dürfen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vormittagsunterricht und in der auf den Nachmittagsunter-
richt folgenden Stunde, nicht länger als 3 Stunden (während Ler Ferien 4
Stunden) beschästigt werden; es ist eine mindestens zweistündige Mittags-
pause zu gewähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen unter 13 Jahren und
noch volksschulpflichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werden. Es ist also insbesondere auch üas Kegelauf--
setzen durch Knaben unter 12 Jahren, auch für geschlossene Gesellschaften,
unzulässig.

Zür die zuläffige Kinderarbeit gelten die unter 3. aufgeführten Grenzen.

5. Dieselben Befchränkungen (Ziffer 3) gelten für Lie Bei'chäftigung
von Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in allen gewerblichen Betrieben (einschließlich der unter Zisf. 1
genannten, wo eine andere Kinderanbeit verboten ist). Befchäftigung von
Kindern nnter 12 Jahren ist verboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des Gefetzes kann das Bezirksamt die Befchäftigung von
Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen bereits von 6ZH. Uhr morgens ab und vor dem Vormittags-
unterricht gestatten. Die Beschäft'.gung vor dem Vormittagsunterricht darf
nicht länger aks eine Stunde dauern. Von dieser Zulassung wird jedoch nur
für solche Orte und für solche Gewerbezweige Gebrauch gemacht, in denen
schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern mit dem Austragen von
Brot und bei sonstigen Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder überhaupt nicht be-
schäftigt werden. Ausnahmen sind zugelassen, wie solgt:

n) Jn öffentlichen theatralischen Vorstellungen nnd sonstigen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder beschäftigt werden, wenn und soweit das Be-
zirksamt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahren beim Austragen
von Waren, sowie für sonsttge Botengänge gelten auch an Sonn- und Fest-
tagen die Bestimmungen wie für Werktagsarbeit (s. Z. 6), doch darf die Be-
schästigung die Dauer von 2 Stuuden nicht überschreiten und sich nicht über
1 Uhr mittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor
Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattsinden.
Die landesrechtlichen Vorschriften über Heiligung des Sonntags (Verord-
nung vom 18. Juni 1892) bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschäftigung eigener Kinder ist untersagt in Betrieben, in
 
Annotationen