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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0722
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662

denen gemäß Z 4 öes Gesetzes (s. oben IV. Z. 1) sremde Kinder nicht oe-
schäftigt wcrden dürfen nnd in den sogen. Motorwerkstätten (Werkstätten,
in denen dnrch elementare Krast — Damps, Wasser, Gas, Elektrizität usw.'
^— bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Vcrwendung kommen).
Die Beschäftigung fremder Kinder in diesen Werkstätten ist bereits reichs-
rechtlich verboten.

2. Bei ösfentlichen theatralischen Vorstellungen und andegien öffentlichen
Schaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschäftigt werden; doch kann
das Bezirksamt bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei dcnen
ein höheres Jnteresse der Kunst odcr Wissenschaft obwaltet, Ausnahmcn zu-
lassen (s. oben IV. Z. 2).

3. Jm Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung eigener
Kinder nicht verboten ist (s. Z. V Z. 1), im Handclsgewerbe und im Ver-
kehrsgcwerbc dürfen eigene Kinder unter 10 Jabren überhaupt nicht, eigene
Kinder über 10 Jahren nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr mor-
gens), nicht vor dem Vormittagsunterricht und am Nachmittag erst cine
Stunde nach beendetem Unterricht beschäftigt werdcn. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens Lstündige Pause zu gewähren.

Eigene Kinüer untcr 12 Jahren dürfen in Ler Wohnung oder Werkstätte
einer Person, zu der sie in einem der in 8 3 Abs. 1 d. Ges. bezeichncten Ncr-
hältnis stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden (s. oben III. Äbs. 4).

4. Für einzelne Artcn der Motorwerkstätten und von Werkstätten, in
denen die Beschäftigung eigener Kinder gcstattet ist, kann der Bundesrat
für die ersten 2 Jahre nach dem Jnkrafttreten des Gesetzes Ausnahmcn
von den geltenden Bestimmungen (s. Z. V Z. 1 und 3) zulassen, desgleichen
nach Ablauf dieser Zeit dauernde Ausnahmen für Motorwerkstättcn und
andere Werkstätten, in dcnen die Kinderarbcit gestattet ist.

ö. Jin Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jabren überhaupt nicht und Mädchcn nicht bei der Bedienung der Gästc
vcrwcndet werden (s. Z. IV Z. 4). Für die zulässige Kinderarbeit geltcn dic
unter 3 aufgeführten Grcnzcn. Jn Orten, die nach der jeweilig letzten
Volkszählung wcniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt
für solche Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel aus-
schliehlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personcn beschäftigt, also
in der Regel rncbt Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung
herangezogen werden, Ausnahmcn bezüglich der Zulässigkeit der Kinderarbeit
in Gast- und Schankwirtschaften bewilligen. Auch im Falle der Ausnahme-
bewilligung gelten die aufgestelltcn Beschränküngen (Verbot dcr Nacht-
arbeit usw. (s. Z. V Z. 3).

6. Werden Kin.der beim Austragen von Zeitungen, Mikch- und Back-
waren sür Dritte, bei einem von den Eltern nsw. übernommenen und öon
diesen mitverrichteten Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren
beschäftigt, so wcrden sie in gewisser Beziehung wie fremde Kinder behandeit;
es gelten die Bestimmungen wie unter IV. Z. 5 (f. oben 3 letztcr Äbfatz).
Im Uebrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Waren und sonstigen Botengängen unbeschränkt — vorbehaltlich der Ein-
schränkung durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften — gestattet.

7. An Sonn- und Festtagen dürfen etgcne Kinder iin Betrieb von Wcrk-
stätten, im Handelsgewerbe, fowie in Verkehrsgewerben nicht beschäftigt
werden. Werden eigsne Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- nnd
Backwaren fiir Dritte befchäftigt (s. oben V. Z. 6), so gelten bezüglich der
Sonn- und Festtagsarbeit dieselben Bestimmungen wie für die Beschäftigung
fremder Kirider mit derselben Tätigkeit (s. Z. IV Z. 6 letzter Absatz). Das
Verbot der Sonn- und Festtagsarbeit gilt nicht für Beschäftigung cigener
Kinder bei öffentlichen tbeatraiischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen, im Betriebc von Gast- nnd Schankwirtscliafien und beim
Austragen von Warcn und sonstigen Botengängen — vorbehaltlich landcs-
rechtlicher Regelung (s. oben IV. a. E.) —.
 
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