Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0723
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
663

VII. Sollcn fremde Kinder in gewerblichen Bctrieben beschäftigt werden,
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Ortspolizei verwaltet, dem Vüvger-
meister, eine schriftliche Anzeige zu machen. Jn der Anzeige sind die Be-
triebsstätte, sowie die Art des Betriebs anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf-
tigung Ler fremden Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages
erfolgt oder ob sie nur tatsächlich beschästigt werdcn, ob die Beschäftigung
gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäfrigung ist
rm Allgemeinen für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder blotz gelegentlich mit ein-
zelnen Dienstleistungen ersolgt, ist Anzeige nicht erforderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Diese Voraussetzung
liegt dan-u nicht vor, wenn dic Beschäftigung in gewisser Folge regelmätzig
wiederkehrt. Eine Anzeige ist nicht ersorderlich, wenn eigene Kinder beim
Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren für Dritte in der Weise
beschästigt werdcn, daß sie ihren Eltern usw. bci dcr Ausführung dcr tzon
diescn für einen fremden Betrieb übernommenen Austragarbeüen helsen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschästigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist, so-
weit die Beschästigung nichl blotz gclegentlich init einzelnen Dienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) dessenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung eincr Arbeitskarte nicht von dem ge-
sehlichen Vertreter des Kindcs gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu sordern, datz derseGe dem Antrag zustimmt, oder in den Fäl-
lcn, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht bcschasst werden kann,
datz die Gemeindcbehörde (Bürgermcister) desjenigen Ortes, wo das Kind
scinen lchten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für sedes Kind, für das die Ausstellnng einer Arbeitskarte beantragt
wird, ist, soscrn Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat dic Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver.
langen vorzulcgen und nach Lösung des Arbeitsvcrhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wiedcr cmszuhändigen; ist dic Wohnung dcs lctztercn nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des lehten dauerndcn Ausenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schriften wie diejenige der ersten; sedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht, salls die bisherigc Arbcitskartc eingeliesert wird. Die
Ausstcllung der Ärbcitskarte crfolgt kostcnsrei.

IX. Jm Uebrigcn sieht das Gesetz in K 20 noch besondere polizeiliche
Bcsugnisse bezüglich dcr Besckästigung sremder und eigcner Kinder vor,
enthält in ^ 21 Bestimmungcn über die Uufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schlietzlich Strafbestimmungen.

Bekanntinachung des Gr. Bezirksamts vom 17. Iuli 1805 (Nr. 45093IV).

Die Kinderarbeit in gewerblichen Berrieben betr.

Es sind in letzter Zeit wiederholt Wirte wegeu Dergehen gegen die nach
solgenden Bestimmuugen des ReichSgesetzes beireffend die Kinderarbeit in ge-
werblichen Betrieben vom 30. März 1903" angezeigt worden.

Wir bringen dedhalb die für Wirte wichtigsten Bestimmungen des Geseses
nochmals zur Kenntnis:

Sie sind folgende:
 
Annotationen