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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0724
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66L

Jm B?triede von Gast- und Schankwirtschaften dürfen
volksschulpsiichtige Mädchen überhaupt nicht,
volksschulpflichtige K na b en srst vom 12. Lebensjahre ab
beschäftigt werden.

Diese Btstimmung gilt sowohl für fremdö wie für eigene Kinder.

Bezüglich der Beschäftiguug der volksschulpsiichtigen Knaben über 12 Jahre
ist vorgeschrieben:

Die Beschäftigung issi sofern der Knabe kein eigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wenn der Wirt vorher bei dem Bezirksamte stch eine Arbeits-
karte für das Kind hat ausstellen lassen. Die Beschäftigung selbst darf nicht
in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und^nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Ttunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige
Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erft eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginnen.

Unter die vorstehenden Bestimmungen fällt insbesondere auch die Beschäftigung
der Kegelbuben.

Zuwiderhandlungen gegen die angeführten Vorschriften werden mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark bestraft.

Jm Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnis bis
zu sechs Monaten erkannt werden.

6. Rschtsverhält«isse der Drenstbsten.

Gesetz vom 3. Februar 1868 in der durch die Gesetze vom 3. März 1879 und
20. August 1898 bewirkten Fassung nebst Vollzugsverordnung.

Jst in Sonderausgabe vorhanden (mit Erläuterungsn und Sachregister
oon Gr. Polizeikommissär Mitsch in Heidelberg).

v. Gewerbegericht Heidelberg.

Ziffer 1.

Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.

Jngleichen gelten als Arbeiter, Betrisbsbeamte, Werkmeister und mit
höheren technischen DiLnstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
A >"beitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitaufend Mark nicht übersteigt.

Ziffer S.

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuftändig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflöfung des Arbeits-
verhältnifses, fowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnifse,

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnifses übergeben worden
sind,

4. über Ansprüche aus Schadenserfatz oder aus Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
betreffen, sowie wegen gefetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbüch^r, Krankenkafsenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,
 
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