Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0728
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
668

Nuszug uus dem Ortsstatut vom 12. November 1912.

ß 1. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder
Lehrverhältnis zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrlingen andererseits wird ein gemeinsames Kaufmanns-
gericht errichtet.

Das Kaufmannsgericht führt den Namen: Kaufmannsgericht
Heidelberg.

Es hat seinen Sitz in der Stadt Heidelberg.

Sein Bezirk umfaßt die Gemeindebezirke Heidelbcrg urrd Rohrbach in
ihrem jeweitigen gefetzlichen Umfang.

ß 2. Das Kaufmannsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stell-
vertretern desselüen und zwanzig Beisitzern.

Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden kann durch Beschluß des
Stadtrats zu Heidelberg anders festgestellt werden.

ß 3. Der Vorsihende und seine Stellvertretsr sowie die Beisitzer wer-
den auf vier Jahre gewählt.

Gerichtsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, scheiden erst dann
aus, wenn ihre Nachfolger in das Amt eingctreten sind.

tz 4. Der Borsitzende und seine Stellvertreter werden vom Stadtrat
zu Heidelberg gewählt und, soweit crforderlich, aus der Stadtkasse Heidel-
berg besoldet.

D'w Wahl geschieht durch Beschluß gemätz § 57 der Städteordnung.

tz 5. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten, welche min-
destens einen Handlungsgehilfen oder Handlungslehrling regelmätzig das
Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, zur Hälfte
aus den Handlungsgehilfen des Gerichtsbezirks entnommen werden«

Die ersteren werden mittelst Wahl der im Abs. 1 bezeichneten Kauf-
leute, die letzteren mittelst Wahl der Handlungsgehilfen des Gerichtsbezirks
bestellt.

Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Sie erfolgt nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl.

Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

Z'. KranSenversicherung der Angestellten, Arbeiter und Tienstboten.

Auszug aus dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 19. Juli 1911 aufgestellten
Statut der Allgememen Ortskrankenkasse für den Amtsbezirk Heidelberg.

Allgemsinen

Ortskrankenkasse

Für den Fall der Krankheit sind bei der
für den Amtsbezirk Heidelberg versichert:

1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, 2. Betriebsbeamte,
Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn
diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildetz 3. Handlungsgehilfen und -Lehrlinge,
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 4. Bühnen- und Örchestermitglieder ohne
Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungcn, 5. Lehrer und Erzieher, 6. Haus-
gewerbetreibende, 7. die Schiffsbesatzung deutscher Secfahrzeuge, soweit sie weder
unter die W 59 bis 62 der Seemannsordnung (R.-Ges.-Bl. 1902 S. 175 und 1904
S. 167), noch unter die M 553 bis 553d des Handelsgesetzbuches fällt sowie die
Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffabrt.

Voraussetzuug der Verstcherunc
Nr. 7 Bezeichneten, daß sie gegen

ist für die im Abs. 2 unter Nr. 1 bis 5 und
ntgelt beschäfligt werden, für die unter Nr. 2
bis 5 Bezeichneten sowie für Schiffer außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahres-
arbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark au Entgelt übersteigt. Gehilfen,
Gesellen und Lehrlinge aller Art gehören dcr Kasse auch dann au, wenn sie nicht
gegen Entgelt beschäftigt werden.

Für die Versicherung der unftändig oder im Wandergewerbe Beschäftigten
sowie der Hausgewerbetreibenden und ihrer hausgewerblich Beschnstigten gelten
besondere Vorschriftcn.

Als in der Land- oder Forstwirtschaft Beschästigter gilt auch, wer a) in land-
 
Annotationen