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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0729
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669

oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben 9l8bis921 der Reichsvers.-Ordnung)
beschäftigt wird, b) m land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt wird,
die Nebenberufe eines gewerblichen Betriebs sind und nicht nach Z 140 der Reichs-
versicherungs-Ordg. durch die Satzung einer gewerblichen Berufsgenosfenschaft dei
dieser versichert ist.

Der allgcmeinen Ortskrankenkasse geh'ören nicht an Versicherungspflichtige,
die in eine knappschaftliche oder in eine besondere Orts- oder eine Betriebs- oder
Jnnungskrankenkasse gehören.

Der Sitz der Kasse ift Heidelberg.

Kraft Gesetzes sind Mitglieder der Kasse l. die im K 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
und 7 bezeichneten Personen, die in dem Kassenbezirk ihren ÄeschLftigungsort oder,
foweit sie unständig beschäftigt und in das Mitgliederverzeichnis eingetragen
sind, ihren Wohnort haben, 2. die im Wandergewerbe Beschäftigten, sosern erne
Polizeibehörde des Kassenbezirkes für die Erteilung des Wandergewerbescheins zu-
ständig ist, 3. Hausgewcrbetreibende, die im Kassenbezirk ihre eigene Betriebs-
stätte haben, sowie ihre hausgewerblich Beschäftigten, fobald sie in dem Mitglieder-
verzeichnis eingetragen sind.

Für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, ruhen auf
ihren rechtzeitigen Antrag ihre Rechte uud Pflichten als Mitglieder der Orts-
krankenkasse. Der Antrag ist beim Eintritt in die Krankenkasse oder spätestens
am zweiten Zahltage darauf bei der Kassenverwaltung zu stellen: dabei hat der
Versichsrungspflichtige Namen und Sitz der Ersatzkasse mitzuteilen und seine Zu-
gehörigkeit zu ihr nachzuweisen. Der Äntrag kann auf der Amneldung des Arbeit-
gebsrs gestellt, muß aber voin Versicherten eigenhändig unterzeichnet werden.

Jst der Antrag bei dem Eintritt in die Ortskrankenkasse nicht rechtzeing ge-
stellt worden, so kann er frühestens für den Bcginn des nächsten Kalenderviertel-
jahres gestellt werden; es muß aber mindeftens einen Monat zuvor bei der Kasfen-
verwaltung geschehen; dabei ist auch der Bcitritt zur Ersatzkasse nachzuweisen.
Das gleiche gilt sür Mitglieder der Ortskrankenkasse, die erst nach dem Eintritr
einer Ersatzkasse beitreten.

Diese Mitglieder von Ersatzkassen haben, solange und sobald ihre Rechte und
Pflichten krast Gesetzes ruhen, keinen Anspruch auf die Leistungen der Ortskranken-
kasse und sind wcder wählbar noch wahlberechtigt. Jhre Arbeitgeber haben nur
den eigenen Beitragsteil an die Kasse einzuzahlen. Erhöht sich für das Mitglied
emer Ersatzkasse das Krankengeld, das ihm bei der allgemeinen Ortskrankenkasse
zustehen würde, so daß das Krankengeld seiner Mitgliederklasse bei der Ersatzkasse
dem Z 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr genügt, >o ruhen seine
Rechte und Pflichten noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahres, mmdestens
aber noch für zwei Wochen. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Dienst-
boten sorvie für dre in der Land- oder Forstwirtschaft'Beschäftigten mit AuSnahme
der Gärtner sowie vorübergehend in der Land- oder Forftwirtschast beschäfügten
gewerblichen Arbeiter.

Vcrstcherungsfrei sind die in Belrieben oder im Dicnsie des Reichs, eines
Bundesstaats, eines Gemeindevsrbaudes, einer Gemeinde oder eines Verstcherungs-
trägerS Veschaftigten, wenu ilmen gegen ihreu Arbeitgeber ein Anspruch mrudestens
entweder auf Krankenhilfe tn Höbe und Dauer der Regelleistungen der Kasse
oder für die gleiche Zerr auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge
im anderthalbfachen Betrage des Kranksngeldes gewäbrleister ist.

Das gleiche gilt für I. Lehrer und Erzielrer an öffentlichen Schulen und
Anstalten; 2. Beamte des Reichs, oer Bundesstaaren, der Gememdeverdände. der
Gemeinden nnd der Versicherungstrager, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen
oder Anstalten, solange sie lediglich'für ihren Beruf ausgebilder werden: 3. Per-
sonen des Soldatenstandes, die eine der im Z 165 Reimsvers.-Ordg. (§ 2 dieser
Satzung) bezeichneteu Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorberertnng zu
einer bürgerlichen Beschüftigung ausüben, auf die K 169 der Reichsvers.-Ordg. an-
zuwenden ist; 4. Personen, die während der wiffensckaftlichen Ausbildung für
ihren zukünftigen Veruf gegen Enlgelt umerriÄren; 5. Mirglieder geistlicher
Genosst'nschasten, Diakonissen, Schulschwestern und älmlichc Personen, ^wenn sie
aus religiöscu oder sirtlicken Beweggründen Krankenpstege, Nnterrichr oder andere
aemeinnützige Tätigkeiten ausüben und als Entgelt nicht mebr als sreieu Unter-
halt beziehen.
 
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