Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0730
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
670

Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizvtreten, sind, sosern sie nach
Art ibrer Beschäftigung der Kasse angehören würden, im Bezirke der Kasse ihren
Beschaftigungsort haben und nicht ihr jährliches Gesamteinkommen zweitausend-
fünfbundert Mark, wozn auch Einkommen ans Grundbesitz, Kapital-Renten usw.
qebört, übcrsteigt: 1. Versichernngsfreic Veschästigte der im ß 2 Abs. 1 bezeichneten
Rrti 2. Faunlienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeits-
verhältnis und ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig sind; 3. Gewerbetreibendc
und andere BLtriebsunternebmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder
höchstens zwei Versicherungspflichtigc beschästigen.

lllach näherer Bestimmung des Bnndesrats können auch versicherungsfreie der
im Z 3 bezeichneten Art der Kaise frciwillig als Mitglieder beitreten.

Nicht beitrittsberechtigt sind Personen, die das 50. Jahr vollendet haben. Das
Rechr zum Beitritt ist von dcr Vorlegung eineS ürztlichen Gesundheitszeugnisses
abbängig. Das .üengnis ist nach eincm von der Kasse vorgeschriebenen Frage-
bogen von eincm Kassenarzts auszustellen. Die Kosten hierfnr trägt der Antrag-
steller. Die Bersicherungsberechtigung erlischt in allcn FäUcn, wenn das regel-
mäßige Gesamteinkommen den Betrag von 4000 Mark pro Jahr übersteigt.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstütznng:

1. Für die Daner von 6 Monaten: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und
bei Erwerbsunfähigkeit Krankeugeld, 2. Wöchneiinuemnrterstützung für die Dauer
von 8 Wochen, 3. Sterbegcld, 4. Sterbegeld sür die versicherungsfrcien Ehe-
franen und Kinder unter 15 Jahren.

Pflichten Ler Arbeitgeber (Dienstherrschaften) und
Folgen etwaigcr Versäumnis derselben.

a) Der Z 317 dev Reichsvers.-Ordg. bestunmi:

.. T:e Artx'itaeber lmben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflich-

trge Person mit Ausnahme der unständig beschäftigten, spätestens am dritten
Tage nach Beginn der Beschäftigung anznmelden und spätestens am dritren
Tage nach Beendignng derselben wieder abzumelden.

Beränderungcn, durch welche während der Dauer der Beschäftigung Lie
Vcrsicherungspflicht füc solche Personen begründet wird, die Ler Versiche--
rungspflicht auf Grun-d ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind
spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Wer seiner Psiicht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet, kann, falls
er vorsätzlich handelt, mit Geldstrase bis zu 300 Mark. und falls er fahrlässig
handelt, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bcstrast werden. Wer die Vorichriften
über die Meldung Versichenmgspflichtiger in anderer Weise verlctzt, kann mit
Geldstrafe bis zu 20 Mark be'straft westden. Nnnbhängig von der Strafe holt
der Vorstand der Kasse die rückständigen Bciträge nach. Er kann dem Bestraften
außerdem die Zahlung des Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge auf-
erlegen.

Die Meldestelle sür die Ortskrankeukasse befindet stch in dcr Bienenstr. 8.

Die Beiträge zur Krankcnversicherung entsallen bei versicherungs-
pslichtigen Personen zu zwei Dritteln aus diesc, zu einem Drittel auf ihrc
Arbeitgeber.

Die Arbkitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche für die von ihnen
beschäftigten Personen zur Ortskrankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die
Beiträge stnd zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die
Bciträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgr
ist, und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig
ubgemeldete Person innerhalü Ler Zcrhlnngsperiode aus -der bisherigen Be-
schäftigung ausscheidet.

Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Vevsicherungspflicht
begründenden Arüeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen ArLeitgeber
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge.

Die Versicherten stnd verpflichtet, die Beiträge nach Abzug des aus den Arbeit-
geber entfallenden Drittels bei den Lohnzahlnngen sich einbehalten zn lasscn. Die
Arbeitgeber dürfen nur aus diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag
wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperio-
 
Annotationen