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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0731
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Len, auf welche -sie entfallen, gleichrnätzig zu verteilen. Diese Terldetrage
dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbergeführt
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine
Lohnzahlungsperiode un-terblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung
für die nächstfolgende Lohnza'blungsperiode nackgeholt werden.

Jm Falle der Erwerbsunfähigkeit wcrden für die Dauer der Krankenunter-
stützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des Bezuges
von Krankenunterstützung sart.

Der Ansprnch auf Beiträge vcrjührt in 2 Jahren nach Ablauf des
Kalenderjaüres, in welchem er entstanden ist.

Die Unterstützungsanspriiche auf Grund dieses Gesetzes verjähren iu zwei
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Deu Arbeitgebern ist nmersagt, die Anwendnng der Bestimmungen der Reichs-
versicherungs-Ordg. zum Nachteil der Versicherten durch Vertrags (Reglements oder
besondere Uebereinknnft) ausznschließen und zu beschrünken.

Arbeitgebor, wolche dcn von ihnen beschästigtcn, dcm Krankenversiche-
rungszwang unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere
als die zulässigen Veträge in Anrechnung bringen, werden, sosern nicht nach andern
Gesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Hast
bestraft.

Die ärztliche und zahnärztliche Behandlrlng der Mitglieder erfolgt durch die
von der Kasse durch Vertrag bestellten approbierten Acrzte und Zahnärzte.

A u f s r ch t s b e h o r de n.

Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Großh. Bezirksamt, Ver-
sicherungsamt, zu.

Jnvaliden- und Hinterbliebenenoersicherung.

Reichsversicherungsordnnng vom 19. Juli 1911. Buch IV.

I. Für dcn Fall der Jnvalidität und des Alters sowie zu Gunsten der
Hinterbliebenen werden

vom vollendeten 16. Lebensjahr

an versichert:

1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten.

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung, sämtlich wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberus bildet,

3. Handlungsgehilsen und -Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Aporheken,

4. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den/Kunstwert ihrer
Leistungen,

5. Lehrer und Erzieher,

6. die Schiffsbesatzung deutscker Seefahrzeuge und die Besatzung von Fatzr-
zeugen der Binnenschiffahrt,

Voraussetzung der Verstcherung ist für alle diese Personen, daß sie gegen
Entgelt beschäftigt werden.

Die unter 2—6 genannten Personen sind nicht versicherungspflichtig, wenn
ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 2000 Mk. übersteigt.

(Der Versicherungszwang kann durch Vorschrift des Bundcsrates für
beftilmntc Berufszwcige auch ausgedehnt wcrdeu auf Betricbsunteruehmer,
welche nicht regelmätzig einen Lohnarbeiter Leschäftigen (K l e i n in e i st e r),
und auf die sogen. Hausgewerbetreibenden. So lange ein solcher
Besck.mtz des Bundesrates nicht ergangen, können sich diese Mitgliedec frei -
willig versichern; cbenso die außerdem in § 1243 angesührten Personen.)

Die Form, in der das Entgelt ausbezahlt wird (Zeirlohn, Srücklohn,
Tantiome, Gebühr, Trinkgeld), ist gleichgültig, nur gilt Lie blotze Gewährung
von freiem Unterhalt nicht als Entgelt im Sinne dieses Gesetzes. (An-
ders bei der Krankenversicheruug.) Die Beschäftigung braucht
keine länger audauernde zu sein, es genügt z. B. Arbeit einer Kundcnnäherin,
 
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