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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0732
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672

Waschfrau. Personen, welche bei wechselnben Arbeitgebern beschäftigt sind.
sind jedoch, abgesehen von den Lehrern, dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie
als selbständig, 0. h. ats gewerbliche Unternehmer crnzusehen sind (z. B.
Friseusen, Dienstmännsr, Lohndiener). Das Gesetz erstreckt sich auch auf Auslän-
d e r, die in Deutschland arbeiten. Verstcherungspflichtig nach Ziffer 2 sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamten, Bureclwbeamte der Rechtsanwälte
Votare, Ler Korporationen, Vereine rc.

Befreit von der Verisicherungspflicht sind:

Beamte Les Neiches, der Bundesftaaten und KomrnunaDeamte,
die mit PensionsberechtiMNg angestellt sind oder sich für einen zu-
künftigen Beruf ausbilden.

Auf ihreir Antrag könneu befreit werden Perfonen, welche vom
Reich, Staat Pensionen, Wartegelder oder eine kleine Unfallrente be--
ziehen.

Ausgeschloffen von dem Emtritt in das Vcrficherungsverhältms
frnd solä^ Personen, welche nicht einmal ein Drrttel des gewöhnlichen
Tagelohns verdienen können.

II. Gegenstand der Versicherung ist:

1. Eine Jnvalidenrente im Falls einer dauerndsn oder länger als
ein halbes Jahr anhaltenden E r w e r b s u n f ä h i g k e i t (d. h. wenn der
Verficherte nicht nrehr ein Drittel Les gewöhnlichen Tagelohns verdienen
kann);

2. eine Altersrente, wenn der Versicherte 70 Jahre alt gcworden rst,
ohne erwerbsunfähig zu seim (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonft
noch zu erwerbenden Einkommen;)

3. eine Witwenrente, welche aber nur drejenigen Witwen der Versicherten
erhalten, die felbst dauernd oder länger als ein halbes Jahr invalide sind;

4. eine Waisenrente für die Kinder unter 15 Jahren; ist der Ehemann
erwerbsunsähig und die Ehefrau hat den Lebensunterhalt der Familre bestritten,
fo erhalten die Kmder nach dem Tode der Mutter ebenfalls die Waifenrente und
der Mann für die Dauer seiner Bedürftigkeit eine Witwerrcnte. Waisenrsnte
wtrd auch an elternlose Enkel bezahlt;

5. war dis Witwe eines Versicherten die gesetzliche Wartezelt hindurch auch
selbst versichert, fo erhält sie, auch wenn sie nicht erwerbsunfähig ist, ein Witw en-
geld und eme Waisenaussteuer.

III. Voraussetzung des Ansprnches auf die Rente ift:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewifsen Wartezeit.

Letztere bei der Jnvalidenrente 200 Wochen, bei der Altersrente 1300 Wochen.
Letztere Lei der Jnvalidenrente und den Bezügen der Hinterbliebenen 200 Wochen
bei der Altersrente 1200 Wochen. (Unverschuldete Krankheiten werden mit ein-
gerechnet, wenn sie gehörig bsscheinigt stnd, ebenso militärische Dienstleistung.)

Die Beiträge für die hieftge Stadt betragen

in der II. Klasse 24 Pfg. in der IV. Klafse 40 Pfg.

in der III. Klaffe 32 Pfg. in der V. Klaffe 48 Pfg.

Deren Entrrchtung erfolgt Lurch Eirckleben von Weitragsmarken
m befondere (vom Bürgerrneifteramte*) auszustellende) Quit«
tungskarten.

Das Emkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemeinde-
krankenverficherungskaffe (Dienstbotenkrankenkasfe) und die
Ortskrankenkasfe. Diefe erheben die Beiträge für die Jnvaliditäts-
verficherung gemeinschaftlich mit den Krankenversicherungsbeiträgen.^ Die
Arbeitgeber müffen die Beiträge ganz vorschießen, können jedoch die Hälfte
wieder den Berficherten in Anrechnnng bringen. Gei wechselnden Arbeitge-
bern hat derjenige, welcher den Versicherten znerst in der Woche ibeschästigt,
den Beitrag zu entrichten, rmd da bei derartigen Verficherten gewöhnlich der

*) Hier: Städt. Sekretariat für Jnvaliden- und Hinterbliebenenversicherung, Bienen-
ftratze 8, i Treppe.
 
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