Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0733
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
673

Einzug der Beiträge nicht durch die KrankenLasse besorgt wird, auch das
Eintleben der Wochennurrke zu übernehmen. Personen, welche sich frei-
willig versicheru wollen, werden aus die W 1243,1279 des Gesetzes hingewiesen.

Dw Q n r r t u n g s t a r t e ist nur zum Eintleben der Marken Vestimrnt.
Besondere Vermerke auf derselben sind bei Srrafe verboten. Ausgefüllte
Karten werden vom B ü r g e r m e i st e r a m t durch neue ersetzt, ebenso ver-
loren gegangene. Um Verluste zu vermeiden, werden die Quittungskarten
am besten der gemeinsamen Meldestelle zur Aufbewahrung sofort mit der
Anmeldung übergeden.

Die Jnvalidenrente beträgt uach einer WartezeA von 200 Wochen
in der

II. Klasse: 126 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 6 Pfg.

III. Klasse: 134 Mark und steigt ftir jede weitere Beitragswoche um 8 Pfg.

IV. Klasse: 442 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 10 Psg.

V. Klasse: 170 Mark und steigt sür jede weitere Beitragswoche um 12 Pfg.

Die Altersrente iu der II. Klasse: 140 Mk.

Die Altersrente iu der III. Klasse: 170 Mt.

Die Altersreute in der IV. Klasse: 200 Mk.

Die Altersreute in der V. Klasse: 230 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen ArbeiLgeber und Arbeitnehmer tann die
Versicherung in einer chöheren Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die böcbste Klasse ist die V. Klasse mit Wochenbeitrag von 48 Pfg.

Wenn der Empfänger der Jnvalidenrente 5ftnder hat, jo erhöht sich die Rente
für jedcs dieser Kinder um ein Zehmel bis zu dem höchstens anderthalbfachen Betragc.

Die Witwen- und Witwerrente beträgt in der

II. Klasse: 72,80 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche nm 1,8 Pfg.

III. Klasse: 7ö,20 Mark und steigt für jeve weitere Beitragswoche um 2,4 Pfg.

IV. Klasss: 77,60 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 3,0 Pfg.

V. Klasse: 80,— Mark und steigt für ;ede weitere Beitragswoche um 3.6 Psg-

Die Waisenrente beträgt für ein Kind etwa die Hälfle, für jedes werrere
Kind etwa ein Viertel der Witwenrente.

Als Witwengeld wird ein Jahresbetrag der Witwenrents, als Waisen-
aussteuer dsr achtfache Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente gewährt.

IV. Geltendmachung des Reutenanspruches.

Personen, welche eineu Reutenanspruch geltend macheu wolleu, haben sich

an das Städt.Sekretariat sürJnvaliden-undHinterbliebenenversicherung zn wenden.

Ileber den Anspruch eutscheidet der Vorstand der Versiche-
ruugsanstalt (Laudesversicherungsanstalt Baben in Karlsruhe). Ge-
geu einen ungünstigen Bescheid findet die Berusung an das Schiedsge -
richt der Anstalt, später Obsrversicherungsamt, und eoentnell die Revision an
das Reichsversicherungsamr (in Berlin) statt.

V. E r l ä s ch e n d e s A n s p r u ch e s a n die Versicherung tritt
ein, wcnn der Rentenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ist, bei den Wüwen-
und Winverrenten mit der Wiederoerheirattmg. Die Anwarrschaft aus dem Ver-
sicherungsverhältms erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre vom Tage der Aus--
stellung der Quittungskarte an nicht 20 Marken beklebt sind und die Ouitttings-
karte nicht vor dieser Zeit zum Umrausche gelangte. Die Anwartschaft kann unter
Umständen wieder aufleben.

n. Das Vrrftchrrtmgsgesetz für NngsstrllLr.

Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911.

1. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind für den Fall der Berufsunfähigkeil und des
Alters (65 Jahre) sowie zu Gunsten der Hinterbliebenen versicherungspflichLig
Personen männiichen oder weiblichen Geschlechts, verheiratet, verwitwet oder
ledig, Jnländer oder Auslünder und zwar vom vollsndeten 16. Lebensjahre ab:

'l. Angestcllre in leitender Stcllung, wenn diese Beschäfligung ihren Haupt-
beruf bildet.

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Nngestellte in einer ähnlich ge-
hobeneir oder höheren Stellimg ohne Rücksichr auf ihre Vorbildung, Bureau-

48
 
Annotationen