cmgestellte, sowert sie nicht mit mederen oder lediglich mechanischen Dienst-
leistungen beschäftigt werden, säintlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf
bildet.
3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken.
4. Bühnen- und Orchestermitglieder, ohne Rücksicht auf den Kunst-
wert der Leistungen.
5. Lehrer und Erzieher.
6. Die in höheren Stellungen befindlichen Angsstellten der Schiffsbe-
satzung deutscher Seesahrzeuge und der Binnenschiffahrt ohne Rücksicht
auf die Vorbildung.
Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht sind:
a) Beschäftigung als Angeftellter,
b) Zugehörigkeit zu einer der 6 oben genannten Gruppen von versicherungs-
pflichtigen Personen,
o) ein Alter zwischen l6 iind 60 Jahren,
ll) Beschäftigung gegen Entgelt,
o) ein Jahresverdienst von höchstens 5000 Mark,
f) Beschäftigung im Deutschen Reich oder in einem reichsdentschen Betriebe,
Z) Berufsfähigkeit.
Jnnerhalb der genanntenAlters- undEinkommengrenzen bleiben versiche-
rungsfrei:
1. Die in Betrieben oder im Dienste des Reiches, eines Bundesstaates, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen
Arbeiter- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschast
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenteir im Mindestbetrage nach den Sätzen einer
noch vom Bundesrate festzusetzenden Gehaltsklasse gewährleistet ist.
2. Unter gleichen Bedingungen Geistliche der als öffentlich rechtliche Korpo-
rationen anerkannten Religionsgesellschaften sowie Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen oder Anstalten.
3. Beamte, Geistliche, Lehrer und Erzieher der unter 1 und 2 genannten
Art, solange sie lediglich für ihren Bernf ausgebildet oder im öffentlichen Dienste
vorläufig beschäftigt werden.
4. Angestellte in Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieben des Reichs oder
der Bundesstaaten, die Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis und
Anwartschaft auf eine ausreichende Jnvaliden- nnd Hinterbliebenenfürsorge haben.
5. Personen des Soldatenstandes in einer Tätigkeit nach 3. oder in einer
Vorbereitung auf eine bürgerliche Beschäftigung.
6. Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit.
II. Voraussetzung des Anspruchs anf Ruhegeld und Hinter-
bliebenenrentenist:
a) Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit (10 Jahre,
bei weiblichen Personen 5 Jahre).
b) Aufrechterhaltung der Anwartschaft.
Der monatliche Beitrag ift für alle Versicherte derselben Gehaltsklafse
gleich hoch und beträgt:
in Gehaltsklasse Jahresverdienst bis zu 550 Mk.
- 1.60 Mk.
L
mehr als
550
bis
zu
850 ^
Mk. -
- 3.20
0
von mehr als
850 Mk. bis
zu
1150
-- 4.80
I)
1150
„
1500
-- 6.80
L
„
1500
2000
-- 9.60
r
2000
2500
-- 13.20
,,
E
2500
3000
- 16.60
„
H
„
3000
„
4000
-- 20.00
„
„
ck
„
4000
„
„
5000
-- 26.60
Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Versicherten und ihren Arbeit-
gebern getragen, sie sind monatlich von den Arbeitgebern bar einzuzahlen, worüber
mit Marken quitüert wird. Die Form der Zahlung ist freigelassen. Die Ver-
sicherungspflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte der Beiträge
vom Gehalt abziehen lassen.
Die Arbeitgeber haben die empfangenen Marken sofort in die Versicherungs-
karte der Angestellten einzukleben und mittels unvertilgbarer Durchschrift des
Klebetages zu entwerten.
leistungen beschäftigt werden, säintlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf
bildet.
3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken.
4. Bühnen- und Orchestermitglieder, ohne Rücksicht auf den Kunst-
wert der Leistungen.
5. Lehrer und Erzieher.
6. Die in höheren Stellungen befindlichen Angsstellten der Schiffsbe-
satzung deutscher Seesahrzeuge und der Binnenschiffahrt ohne Rücksicht
auf die Vorbildung.
Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht sind:
a) Beschäftigung als Angeftellter,
b) Zugehörigkeit zu einer der 6 oben genannten Gruppen von versicherungs-
pflichtigen Personen,
o) ein Alter zwischen l6 iind 60 Jahren,
ll) Beschäftigung gegen Entgelt,
o) ein Jahresverdienst von höchstens 5000 Mark,
f) Beschäftigung im Deutschen Reich oder in einem reichsdentschen Betriebe,
Z) Berufsfähigkeit.
Jnnerhalb der genanntenAlters- undEinkommengrenzen bleiben versiche-
rungsfrei:
1. Die in Betrieben oder im Dienste des Reiches, eines Bundesstaates, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen
Arbeiter- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschast
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenteir im Mindestbetrage nach den Sätzen einer
noch vom Bundesrate festzusetzenden Gehaltsklasse gewährleistet ist.
2. Unter gleichen Bedingungen Geistliche der als öffentlich rechtliche Korpo-
rationen anerkannten Religionsgesellschaften sowie Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen oder Anstalten.
3. Beamte, Geistliche, Lehrer und Erzieher der unter 1 und 2 genannten
Art, solange sie lediglich für ihren Bernf ausgebildet oder im öffentlichen Dienste
vorläufig beschäftigt werden.
4. Angestellte in Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieben des Reichs oder
der Bundesstaaten, die Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis und
Anwartschaft auf eine ausreichende Jnvaliden- nnd Hinterbliebenenfürsorge haben.
5. Personen des Soldatenstandes in einer Tätigkeit nach 3. oder in einer
Vorbereitung auf eine bürgerliche Beschäftigung.
6. Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit.
II. Voraussetzung des Anspruchs anf Ruhegeld und Hinter-
bliebenenrentenist:
a) Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit (10 Jahre,
bei weiblichen Personen 5 Jahre).
b) Aufrechterhaltung der Anwartschaft.
Der monatliche Beitrag ift für alle Versicherte derselben Gehaltsklafse
gleich hoch und beträgt:
in Gehaltsklasse Jahresverdienst bis zu 550 Mk.
- 1.60 Mk.
L
mehr als
550
bis
zu
850 ^
Mk. -
- 3.20
0
von mehr als
850 Mk. bis
zu
1150
-- 4.80
I)
1150
„
1500
-- 6.80
L
„
1500
2000
-- 9.60
r
2000
2500
-- 13.20
,,
E
2500
3000
- 16.60
„
H
„
3000
„
4000
-- 20.00
„
„
ck
„
4000
„
„
5000
-- 26.60
Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Versicherten und ihren Arbeit-
gebern getragen, sie sind monatlich von den Arbeitgebern bar einzuzahlen, worüber
mit Marken quitüert wird. Die Form der Zahlung ist freigelassen. Die Ver-
sicherungspflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte der Beiträge
vom Gehalt abziehen lassen.
Die Arbeitgeber haben die empfangenen Marken sofort in die Versicherungs-
karte der Angestellten einzukleben und mittels unvertilgbarer Durchschrift des
Klebetages zu entwerten.