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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0737
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677

Wie Veranlagung zu den direkten Steuern.

Das Steuerab- und -Zuschreibcn findet jährlich in der Rcgel im Monat Mai
statt. Der Termiu wird jeweils in den Lokalblätteru bekannt gemacht. Bis zum
Ablauf der für daS Ab- und -Zuschrcibeu chestimmteu Frist siud die in
den einzelneu Steuergesctzeu borgesthriebenen Steucrerkläruugen und Anzeigen
sowie die Gesuche um Steuerbefreiung, Steuerminderuug, und Stcnerrückersatz
bei dem Großh. Steuerko mmissär für den Bezirk Heidelberg abzu-
gebeu, wo auch die Steuererklärungsformulare nebst Anleitung zur Aufstellung
öerselben crhältlich sind.

Der Steuerkommissär ist jedoch berechtigt, auch außerhalb des Ab- nnd
Zuschreibetermius die Veraniagung von Personen, welche nach den betreffcnden
Gesetzen in der Gemeinde erstmals vermogeus- und einkommensteuerpstichtig
gewordeu sind, vorzunehmen.

Ebeuso werden auch aus erfolgten Antrag während des ganzen Jabres
Abschreibungeu vorgenommen, wenn bie Vermögens- oder Einkom'menstcuerpflicht
in der Gcmeinde gänzlich ausgehört hat.

Die Vermögens- und Einkommensteucrpflicht hört ans insbesondere infolge
Tod und Wegzug — in letztercm Falle jedoch nur, wenn der Detreffende nicht
wegen auf hiesigcr Gemarkung gelegenen piiegenschaftcn odcr aus Gewerbebetrieb
hier vermögens- und cinkommensteuervflichtig blcibt — oder wenn das gewerbliche
bezw. auch Kapital-Vermögen den Betrag von 1000 Mk. und das stcmwbare Ein-
kommen den von 900 Mk. nicht mehr erreicht.

Welst'nMche Bestimmungen.

Jn Bezug auf die Bermoflenssteuer.

l. Der Vermögenssteuer unterliegeli:

1. Das im Groftherzogtum gelegene Liegkiischaftsvermvgeni

2. die Betriebskapitalien der im Großherzogtuin bekricbenen Gewerbe, sowie
die der Landwirtschaft, sofcrn ersteres wenigsteuS 1000 Mk. m:d letzteres mindestens
25 000 Mk. beträgt;

3. das nicht schon unter Ziff. 2 enthaltene Kapitalvermögen von 1000 Mk. an.

Jn das Formular dcr Vermögenssteuererklärung ist der Wert des Liegen-

sch aftsvcrmögens nicht einzutragen, sondern nur das Betriebsvermogen,
das Kapitatvermogen und die Schulden.

II. Das Kapitalvermögcn ist bezüglich der Wertpapiere nach dem KurS-
bezw. Börsenwert anzugebsn, das übrig'e nach dem Nemiwert bczw. Verkauiswert.

III. Schulden, deren Abzug bon dem Steuerpflichtigen nicht besonders beautragt
wlrd, werden nicht abgezogenFauch wenn sie dem SchatzungSrat bekannt nnd.

An der Summe der VermögenSsteuerwertc werden dic nächgewiescnen Kapitak-
schulden bei der Bildung des 'steuerpfiichtigcn Vermögenswcrtes durch die Ver-
nnl agungsbe hüi de in Abzug gebracht,'sedoch muft mindestens die Hälile des
Gesamtvermögens versteuert werdcn.

IV. Wer'schon znr Vermögenssteuer veranlagt ist, aber nacb dem Stand der
Verhältnissc am 1. April wenigstcns 1000 Mk. mehr Berriebsvermögen odcr
Kapitalvermögen oder mindestcns 1000 Mk. wcnigcr Sctmlden bat, ift verpfilchkct,
bei dem Nb- und ZusZircibcn eine entsprechende Vermögenssteuererllärung adzngcben.

V. V e r m ö g e nSsteue r ps! i ch rig sind:

n. Mir ihrem steuerbaren Liegenschasts- nnd BelricdSvcrmögen:

Alle natürlichen und juristischen Personen, weläie Licgenschasren im Groß-
herzogtum besttzen oder dasetbst ein Gcwcrbe betreiben:

b. Mit ihrem Kapitalvermögen:

Diejenigen Persorien, welche'ihren Wohnsiy bezw. nicht vorübergchenden Aus-
enthalt im Großhcrzogtum haben, sowie diejenigen jurlstischen Personen, welckie
dajelbit ihren Sitz häben. Dabei sind jedoch vom Beizug unl ihrem Kapital-
vermögcn ausgenommen:

1. Landes- und sonftige RerchSairgcbörige, die keincn Wohnsitz im Groß-
herzogtum, wob! aber einen solchen 'in einem anderen demschen Bundesstaat
Hnben, sonstige NcichSangehörige auch dann, wcnn sie neben ernem Wolmsitz im
Großherzogtum einen solchen in ihrcm Helinatsstaale nachweiien können nnd
dort entsprechend besteucrt sind:

2. ReichsauSländer, wclche, obne im Großberzogrum eine auf Gewiun ge-
richtcte Tätigkeit auszuübcii, daselbst noch kein volles Iabr ibren Wolmsttz oder
 
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