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VI. Geschäftspapiere innerhalb Deutschlands bis 1 Kilogramm, nach den deut-

schen Schutzgebieten bis 2 Kilogramm zulässig,

Porto bis 250 Gramm 10 Pf. über 500 Gramm bis l Kilogr. 30 Pf.

über 250—500 „ 20 „ „ 1—2 Kilogramm ... 60 „

(Geschäftspasüere nach Oesterreich-Ungarn zulässtg, je 50 Gramm 5 Pf.,
mindestens 20 Pf., Meistgewicht 2 Kilogramm.)

Porto für je 50 Gramm nach den Ländern des Welt-

postvereuls und des Vereins-Auslandes . 5 Pf., mindestens 20 Pf.,
Meistgewicht 2 Kilogramm.

VII. Für Einschreibsendungen (Briefe, Postkarten, ^.ucksachen, Waren-
proben und Pakete ohne angegebenen Wert) ist außer dein betr. Porto eine
Einschreibegebühr von 20 Pfg. ohne Rückstcht auf Entfernnng nnd Gewicht
zu entrichten.

Für Beschaffnng eines Rückscheines weitere 20 Pf.

8. Postanweisnngen sind nach Dentschland, Oesterreich-Ungarn, Luxemburg nnd
den meisten übrigen Ländern bis zu 800 Mark zulässig. Die vorauszu-
bezahlende Gebühr beträgt:

a. nach Deutschland:

bis 5 Mark.10 Pf. über 200 bis 400 Mark. . . 40 Pf.

über 5 bis 100 Mark . . .20 „ „ 400 „ 600 „ . . . 50 „

„ 100 bis 200 Mark . . 30 „ „ 600 „ 800 „ . . . 60 „

b. nach Dänemark und deutsche Postanstalten im Ausland 10 Pf. für je 20 Mk.,

mindestens 20 Pf., nach Oesterreich-Ungarn 20 Pf. für je 40 Mk.

c. nach den meisten übngen Ländern 20 Pf. für je 40 Mk.

Formulare sind bei allen Postanstalten känflich (nngestempelte je
10 Stück für 5 Pf.). Zu Postanweisungen nach dem Auslande kommt
ein besonderes Formnlar, welches mit lateinischen Buchstaben nnd in der
Regel in der Währung des Bestimmungslandes auszufüllen ist, in An-
wendung.

6. Postauftragsbriefe müssen frankiert werden. Für einenPostauftrag kommen
folgende Gebühren in Ansatz:

1) Porto für den Postauftragsbrief mit . . . . . 35 Pf.

2) a. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige

Postanweisungsgebühr für die Uebermittelnng des ein-
gezogenen Geldbetrages;

b. bei Postaufträgen Zur Akzepteinholnng Porto für die

Rücksendung des angenommenen Wechsels mit . .35 Pf.

DasPorto unter 1. ist vom Auftraggeber voraus zn bezahlen. Die Postanweisungs-
gebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto-
betrag unter 2 b wird dem Auftraggeber beiUebersendung des angenommenen Wechsels
angerechnet.

Jst die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert
worden, so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an
einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befngte
Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt. Die Aufnahme des Wechselprotestes kann
bei Postauftiägen bls 800 Mk. auf Verlangen der Absender durch Postbeamte erfolgen.
Jn diesem Falle ist ein besonderes Postauftragsformular zu verwenden.

Die Gebühr für die Aufuahme des Postprotestes richtet sich nach den Landes-
gesetzen und beträgt für das Großherzogtnm Baden bei Wechseln bis 500 Mk. 1 Mark,
bei Wechseln über 500 Mk. 1 Mk. 50 Pf. Außerdem für die Rücksendung des pro-
testierten Wechsels nebst Protesturkunde 35 Pf. (im Orts- und Nachbarortsverkehr
22st-bezw. 28 Pf.).

0. Po ün achnahmen sind bis zu 800 Mark einschl. bei Briefen, Postkarten, Druck-
sachen, Warenproben, Geschäftspapieren und Paketen zulässig.

Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nach-
nahme oon . . . Mk. . . Pf." (Marksumme in Zahlen und Vuchstaben,
Pfennig-Summe nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter
 
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