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Stadtbuch der Stadt Heidelberg: Nachtrag zum Heidelberger Stadtbuch 1920, enthaltend die bis zum 1. April 1921 beim Verlage gemeldeten Wohnungsänderungen und Zugänge in der Stadt Heidelberg sowie die erstmalige Aufnahme der Vororte Wieblingen und Kirchheim. — Heidelberg, 1921

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https://doi.org/10.11588/diglit.2505#0050
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Zur Ausklänmg und Warnung!

In zahlreichen Ztädten DeutschlandZ tauchen z. Zt. Unter-
nehmungen auf, die sich für ihre verlagswerke zu deren Lin-
führung und Lmpfehlung des wortes „Udreßbuch" im Titel
bedienen, denen jedoch in lVirklichkeit die Dollständigkeit
des Ztadt-Udreßbuches ganz abgehh und die vor allem nichts
mit der besonderen gemeinnützigen Ligenart em^ solchen zu
tun haben. Vielmehr sind es nur Bruchstücke, Uuszüge und
lückenhaft gereihte Zusammenstellungen, zu denen unter Nicht-
achtung der Grenze zwischen Mein und Dein die Ztadt-Udreß-
bücher Unterlagen liefern mußten. lVährend das bewährte
Ztadt-Udreßbuch mit viel ehrlichem Nlollen und einem großen
Kufwand von Zeit und Unkosten und unter Linsetzung von
emsigem eigenen Ichaffen die Berücksichtigung aller
örtlichen Velange sich angelegen sein läßt, haben es die
neu auftauchenden Gründungen von diesen sog. üdreßbüchern
nur auf einen Fischzug in der Geschäftswelt abgesehen. Mei-
stens sind die herausgeber überdies Uuswärtige, die dem
Lrscheinungsorte ihrer gewinnsüchtigen ächöpfungen fern sind
und dessen mannigfaltigen Vedürfnissen völlig fremd und
gleichgültig gegenüberstehen. Der Mangel an Grts- und §ach-
kunde wird zu ersetzen versucht durch überschwengliche Unkün-
digungen und lockende Unpreisungen, welche den Bestimmungen
zur Vekämpfung des unlauteren Mettbewerbes bedenklich nahe
kommen. vielfach wird sogar mit dem Namen des Ltadtbuch-
verlegers strafbarer Mißbrauch getrieben. vorauszahlungen
werden gern genommen, wann jedoch das sog. Ndreßbuch er-
scheint, ist eine Frage der Zeit, die zuweilen in Iahren noch
nicht beantwortet werden konnte. Kngesehene chandelsfach-
schriften, vereine zum Lchutze von Handel und Gewerbe wie
auch handelskammern haben veranlassung genommen, vor sol-
chen Gründungen zu warnen, und das allgemeine Urteil geht
dahin, datz für diese Kuszüge ein Vedürfnis nicht vorhanden
ist. Ieder Geschäftsmann mag daher zu seinem eigenen vor-
teil vor Kuftragserteilung an ein Üdreßbuch sich Marheit dar-
über verschaffen, für welches Buch der Kuftrag gel-
ten soll. vorauszahlungen an Fremde sollte
man niemals leisten. Der unterzeichnete 5tadtbuch-ver-
lag ist bei auftauchenden neuen Unternehmungen zur Uus-
kunft stets bereit, um die GeschäftswelL vor Zchaden zu be-
wahren.

Der Verlag des Heidelberger Stadtbuches

Universitäts-Buchdruckerei I. Lörrling, Leidelberg
Lauptstraße 55 a - Fernsprecher 419.
 
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