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Stadtbuch der Stadt Heidelberg: Stadtbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1926 — Heidelberg, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.2508#0451
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Zur Aufklärung und Warnung!

. In zahlreichen Ltädten Deutschlands tauchen z. Zt. Unter-
nehmungen auf, die sich! für ihre verlagswerke zu deren Lin-
führung und Lmpfehlung des lvortes „Udreßbuch" im Titel
bedienen, denen jedoch in lvirklichkeit die vollständigkeit
des Ztadt-Udreßbuches ganz abgeht, und die vor allem nichts
mit der besonderen gemeinnützigen Ligenart eines solchen zu
tun haben. vielmehr sind es nur vruchstücke, Uuszüge und
lückenhaft gereihte Zufammenstellungen, zu denen unter Uicht-
achtung der Grenze zwischen Nein und Dein die Stadt-Udreß-
bücher Unterlagen liefern mußten. Während das bewährte
Ztadt-Udreßbuch Mit viel ehrlichem Wollen und einem großen
Kufwand von Zeit und Unkoften und unter Linsetzung von
emsigem eigenen ächaffen die Berücksichtigung aller
örtlichen Belange sich angelegen sein läßt, haben es die
neu auftauchenden Gründungen von diesen sog. Udreßbüchern
nur auf einen Fischzug in der Geschäftswelt abgesehen. Mei-
stens sind die Herausgeber überdies Uuswärtige, die dem
Lrscheinungsorte ihrer gewinnsüchtigen Zchöpfungen fern sind
und dessen mannigfaltigen Dedürfnissen völlig fremd und
gleichgültig gegenüberstehen. Der Mangel an Grts- und §ach-
kunde wird zu erfetzen versucht durch überschwengliche Unkün-
digungen und lockende Unpreisungen, welche den Bestimmungen
zur Lekämpsung des unlauteren Wettbewerbes bedenklich nahe
kommen. vielfach wird sogar mit dem Namen des Ztadtbuch-
oerlegers strafbarer Mißbrauch getrieben. vorauszahlungen
werden gern genommen, wann jedoch das sog. Kdretzbuch er-
scheint, ift eine Frage der Zeit, die zuweilen in Zahren noch
nicht beantwortet werden konnte. Nngesehene ljandelsfach-
schriften, vereine zum Zchutze von handel und Gewerbe wie
auch handelskammern haben veranlassung genommen, vor sol-
chen Gründungen zu warnen, und das allgemeine Urteil geht
dahin, daß für diese Kuszüge ein Ledürfnis nicht vorhanden
ist. Ieder Geschästsmann mag daher zu seinem eigenen vor-
teil vor Kuftragserteilung an ein Kdreßbuch sich Nlarheit dar-
über verschasfen, für welches Vuch der Nuftrag gel-
ten soll. Vorauszahlungen an Fremde sollte
man niemals leisten. Der unterzeichnete Ztadtbuch-Ver-
lag ist bei auftauchenden neuen Unternehmungen zur Uus-
kunst stets bereit, um die Geschästswelt vor Zchaden zu be-
wahren.

Der Verlag des Heidelberger Stadtbuches

Universitäts-Buchdruckerei I. Lörmng, Leidelberg
Lauptstraße 55 a / Fernsprecher 419

Mtglied des Reichsverbandes der Stadt-Kdreßbuch-Verleger.
 
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