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Stadtbuch der Stadt Heidelberg: Stadtbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach un den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1927 — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.2509#0491
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Zur Aufklärung und Warnung!

In zahlreichen Städten veutschlands tauchen z. Zt. Unter-
nehmungen auf, die sich sür ihre verlagswerke zu deren Tin-
führung und Lmpfehlung des Wortes ^Udreßbuch" im Titel
bedienen, denen jedoch in lvirklichkeit die vollständigkeit
des Stadt-Kdreßbuches ganz abgeht, und die vor allem nichts
mit der besonderen gemeinnützigen Ligenart eines solchen zu
tun haben. vielmehr sind es nur Bruchstücke, Kuszüge und
lückenhaft gereihte Zusankmenstellungen, zu denen unter Ujcht-
achtung der Grenze zwischen Mein und vein die Stadt-Kdreß-
bücher Unterlagen liefern mußten. lvährend das bewährte
Stadt-Kdreßbuch mit viel ehrlichem lVollen und einem großen
klufwand von Zeit und Unkosten und unter Linsetzung von
emsigem eigenen Schaffen die Verücksichtigung aller
örtlichen Lelange sich angelegen sein läßt, haben es die
neu auftauchenden Gründungen von diesen sog. Kdreßbüchern
nur auf einen Zischzug in der Geschäftswelt abgesehen. Mei-
stens sind die herausgeber überdies Uuswärtige, die dem
Lrscheinungsorte ihrer gewinnsüchtigen Schöpfungen fern sind
unü dessen mannigfaltigen Ledürfnissen oöllig fremd und
gleichgültig gegenüberstehen. Ver Mangel an Grts- und Sach-
kunde wird zu ersetzen versucht durch überschwengliche Unkün-
digungen und lockende Unpreisungen, welche den veslimmungen
zur öekämpfung des unlauteren Wettbewerbes bedenklich nahe
kommen. vielfach wird sogar mit dem Namen des Stadtbuch-
verlegers strafbarer Mißbrauch getrieben. vorauszahlungen
werden gern genommen, wann jedoch das sog. Vdreßbuch er-
scheint, ift eine Zrage der Zeit, die zuweilen in 2ahren noch
nicht beantrvortet werden konnte. Kngesehene kjandelsfach-
schriften, vereine zum Schutze oon handel und Gewerbe wie
auch handelskammern haben veranlassung genommen, vor sol-
chen Gründungen zu warnen, und das allgemeine Urteil geht
dahin, daß für diese Uuszüge ein Bedürfnis nicht vorhanden
ist. Seder Geschäftsmann mag daher zu seinem eigenen vor-
teil vor Kuftragserteilung an ein Udreßbuch sich Ularheit dar-
über oerschaffen, für welches vuch der Uuftrag gel-
ten soll. vorauszahlungen an ^remde sollte
man niemals leisten. ver unterzeichnete Stadtbuch-Ver-
lag ist bei austauchenden neuen Unternehmungen zur Uus-
kunft stets bereit, um die Geschäftswelt vor Schaden zu be-
wahren.

Der Verlag des Heidelberger Stadtbuches

Universitäts-Buchdruckerei 2. Löniing, Leidelberg
Äauptstraße 55s / Fernsprecher 419

tttitglied der tteichrverbander der Stadt»Kdreßbuch>verleger.
 
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