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Stadtbuch der Stadt Heidelberg: Stadtbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1928 — Heidelberg, 1928

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https://doi.org/10.11588/diglit.2510#0082
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18

I- Ph. K. Uintz:

Demnach Ihro (Lhurfürstliche Durchleucht

den zum Bssten Dero alten Besidenz- nnd ersterer L>aupt-^tadt ^efdelberg
unterthänigst-eingeschickten Lntwurff einer neuen Neckar-Brücken-
Grdnung durchgehends gnädigft genehmiget; mithin auch /
vermög Zpecial-gnädigsten l^elcripti vom 2b. Aprilis u.e.
verordnet haben /dasi solche nachfolgender Geftaltung
einzuführen sefe / nemlichen:

Erster Theil.


8 ein jeder so Inn- als Auslandischer jedesmahlen herüber

Kr.


MD und hinüber cntrickten.

2. Der Stadt- und Schloßbergs Leysassen. wie auch die Nenen-

l

Lußgäiiger.

heimer und Ziegelhäußer Einwohner dahingegen nur die bselfte nüt


Iedoch anderst nicht als aus vorzeigung eincs Attestats von ihren
vorgesetzten Schultheissen, und zwar in der Maas wie bey denen Be-
sreyten 3. beinerket, wo dahingegen ein Lurger nnd Beysaß an
Sonn- oder Feyertagen wegen Spatziergangs des Reitens oder Fahrens
des Lriicken-Gelds besreyet.

5. Lin ausser Landes wohnhafte person vor sich nnd das pserd



sowohl herüber als hinüber ........



q.. Ein in Lhurpfaltz angesessener aber.

.3

Reutende.

wovon jedoch alle orcimcjire reitende Briesposten ausgenoinmen.



5. Die dahier verburgerte auch sonstig stättische Einwohnere, Bcy-
sasch., und Schloßbergs-Verwandte weniger nicht die Neuenheiiner



und Ziegelhäußer Unterthanen vor sich und pferd zusaininen .

6. von einem jeden angespannten Stuck viehe, pserd, oder Mchs,
es seye an post- oder anderen, wie nicht weniger Landkutschen, wagen
oder Rarren beladen oder ohnbeladen, wann es einem hicsigen Lurgern
oder Einwohnern zugehörig und nicht zum Behuff freyer persohnen
bestimmct, jedoch vorbehaltlich deren geführt-werdender persohnen
von welchen das perlori3l-Brückengeld mit dcm Ünterschied wie ^lro. t.
und 2. bemerket, wann solche nicht befreyet seynd, absonderlich ent-


Fahrende. <

richtet; hingegen bey jedem wagen zwey, bey einem Aarren ein Luhr-


mann befreyet gelassen werden solle.

7. Ein answärtiger Rutscher oder Fuhrmann aber, er mag frembde
oder einheimgche persohnen bringen, oder wein, Frucht, anch sonstige



waaren führen; von jedem pferd, oder sonst angespannten viehe, .

Der frembde Autscher oder Fnhrmann ist zwarn, wie bey I>iro. 6.
gesagt, vor seine persohn srey; jedoch zahlen die gcführet werdende
ohngefreyte das IVro. >. und 2. roßulirte Perlonul-Lruckcn-Geld mit
t. Kr. und relpective bseller.


hi.


8. lvanu
 
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