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Stadtbuch der Stadt Heidelberg: Stadtbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1928 — Heidelberg, 1928

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https://doi.org/10.11588/diglit.2510#0083
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Zeste Vrücken im k)eidelberger Stadtgebiel

19

Laftlvagen.

8. Mann ein dalftesiger Stadt eingcsesscner Aärcher vor dalftesige
Lsandelsleute, oder sonst eingesessene Maaren, Mein, Früchten oder
anderes Guth anhero bringet, zahlet von jeden pferd, wie schon 6.
gesaget .. .

Dahingegen

g. Mann solcher vor auswärtige Waaren entweder eine ganze oder
nur einen Theil der Ladung anhero führet und die Bruck paßiret, hätte

derselbe v-^" jedem pferd zu entrich^-'.

Und damit in diesem Lall alle Unterschleiff verhütet werden, so wäre
solch hießiger Rärcher die angesetzte -z. Ur. pcr Stuck sogleich bey dem
Lrncken-Zöller (die Waaren seye vor thiesige oder vor tsrembde) der-
gestalten zu erlegen schuldig; daß, wann er diesein nachst, von dem
dahiesigen Stadtwagen--Meister eiu Atteftat beybringet, daß dic ganze
Fracht vor hiesige laandelslente, Lurger oder Tinwohnere bestimmet,
ihme die l)elfte des erlegten ()u3»ti reftituiret werden solie.


Imgleichen

(0. ksätte ein solch freinbder Fuhrinann, wann er vor Herrschafft-
liche Bediente etwas, es seye was es wolle, nur Bcsoldungswcin,
Lesoldungsfrüchten, oder Besoldungs<l)oltz ausgcnommen, übcr die
Lruck verbringet, von jedem pserd zu zahlen ....

lväre der Fuhrmann aber ein hießiger, Beuenhcimer, oder
Ziegelhänsser, oder so der Lediente es durch sein eigen Gesährdte ver-
bringen läßt, wird nur die ^elfte, mithin per Stuck zahlt
Dahingegen

s2. Im Fall solch läerrschafftliche Bediente durch ihr eigen Gcfährd
ihre eigene Lrelcemien herüber führen lassen, oder so dieselbe mit
ihren Besoldungswein, ^rüchtcn oder kjolz ausserhalb aßigniret würden, ^
und solche anbero versühren lassen, so wären sclbige zwarn frey, jc- z
doch anderst nicht, als wann sie ihre dißfalsige .^lli^noliones bey dem !
Lruckenzöllcr produciren, wo sie ein frcy Zeichcn dagegcn erhalten j
werden.

Um aber die etwa hiebey beschehen könncnde Unterschleiffe zu vcr-!
hinderen, so hättcn die Bruckenzöllere auf ihre pflichten übcr all das-
jenige, was vorgedachte lferrschafftiiche Beoiente gegen die produeirende
^ll>Zimitiono8 auch sonstcn in ^rohnden transporret wird, ein beson-
ders Register zu führen; sofort solchcs alle lvoch behörigen Grths ein-
zuliefferen.

zz. Die dalftesige Zitz- auch andere privilegirtc Fabriquen werdcn
so in Ansehung deren zu solchen gehörigen sdersohnen als derselben l
Gefährdte anf vorzuzeigende behörige I^otzitimntion anderst abcr nicht, j
denen dahicsigcn Burgeren gleich gehalrcn, und seynd, waun sie dic -
Brnck zu ^uß paßircn frey, haben aber von jedem angespauntcn pdferd j
oder sonstigen Btuck Biehc, wann es entwcder cigen, oder einem laie- l
sigen, Nenenheimer, oder Zicaelhänßcr gehörig, wic Xro. 6. uno «>. bc I
mcrkt, zu zahleu ..

So es aber eiu answärtiger ^uhniiaim. so wären wie Kro. 7. und !
Ui. ausführlich gemeldet, von jedem Stnck zu eutrichtcn . . . j

Ts seye

Ar.

2


4

4

hl.
 
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