20
I. ph. K. Uintz:
Lastwagen.
Ruppelpferd.
von.groß-v.nd
Die Iuden be-
trcffend.
<§s seye dann, daß in ein und anderem Fall znm Fabriquen-Mcsen
gehöriae Ztuck transportiret wcrden, wessalls solche privilegirte Fa-
briquen der vollkoinmenen Freyheit gcniesen sollen.
14. Alle dahiesige Rärcher so zn kserbst-Zeiten den Most ans denen
anhero gehörigcn, jenseits des Neckars liegenden weinbergen herein,
oder aber Vingerts-ksoltz, Dung, auch Lchutt und andcres aus der Stadt
hinüber sühren, sollen von jedem angespannten viehe zahlen .
Geschiehct es aber durch Frembde, so bleibt cs bey denen blro. 7.
per Ltiick angesetzten.
t5. wann ein hiesiger Rärchcr einem frembdeu Schiffmaim leichtct
> und die Bruck paß- und repaßiren muß, hätte solcher von jcdem pferd
hinüber, und wiedrum herübcr jedesmahlcn.
Oahingegen
. . Ho ein hiesiger Rärcher auch vor einen hiesigen Schiffmann
leichtet, jedesmahlen per Stnck.
wäre aber
t 7. Derjenige so vor cinen hiesigen Schiffmann leichtct, kein hiesigcr
Einsaß, so werdcn per 5tuck.
Und da
18. Gin solchcr auch vor cinen srcmbden, uicht hiesigcn Lchiffmann
, leichtet, werden bezahlct per Stnck.
tq. Don einem jeden übcr die Bruck hin- und hergcführt-wcrden-
den Ruppelpferd, cs mogen glcich solche Inn- oder Aushcimischeii zu-
gchören, soll ncben dem ?ersonJl-8ruckeugeId, welches wie blro. s.
Iind 2. gemeldet, absouderlich ZII entrichtcn seyn ....
Don jenen aber, wesfalls innländische patentcn crtheilet worden,
, bczahlct werdeu per ötuck ........
20- Don jedem Mchsen, so lediglich hierdurch getriebcu, oder anderst
zum Derkanff anhero in die chtadt gcbracht wird, ucbcn besonderer Eut-
richtnng des Uerloriol-Brucken-Gelds, wie ^io. > . uud 2. beschrieben
2>. von eincr Ruhe oder Rind ..
> 22. Don eiucm Esel.. .
25. von eincm Scbwein, kfammcl, Ralb, ^chaaff, §am>u, Lock oder
Geiß, welchc übcr die Lruck gctrieben werden, ncben dcm?erlonol
lub >lro. >. und 2. und relpective s. <z. und s. gciiieldetcn Brncken-
Selds ..
24. Ein so Auswärtig ais Innbeinüsch nicht weuigcr ein lfeidel-
berger Eoneeßionsmäßigrr Ind soll bey jcdcsmahliger p'atzirung der
Brnck, es scy. so auf Eonn- und Feyer- als auch lvercktägen zn Fuß
25. Zu pferd ein A-esiger vor sich und das pfcrd zusa,ii">en
Falziger uicht ksiesiger vor sich und das Pferd . . . .
Ein Ausländer aber vor sich nnd Pfcrd zusammen
26. von jedcm Zug-Pserd oder sonstigen Diehe, an Rutschcu, !Da°
. gen odcr Rarren, worinnen, oder worauf sich Indcn bcfinden, sollcn
nebst dem
I. ph. K. Uintz:
Lastwagen.
Ruppelpferd.
von.groß-v.nd
Die Iuden be-
trcffend.
<§s seye dann, daß in ein und anderem Fall znm Fabriquen-Mcsen
gehöriae Ztuck transportiret wcrden, wessalls solche privilegirte Fa-
briquen der vollkoinmenen Freyheit gcniesen sollen.
14. Alle dahiesige Rärcher so zn kserbst-Zeiten den Most ans denen
anhero gehörigcn, jenseits des Neckars liegenden weinbergen herein,
oder aber Vingerts-ksoltz, Dung, auch Lchutt und andcres aus der Stadt
hinüber sühren, sollen von jedem angespannten viehe zahlen .
Geschiehct es aber durch Frembde, so bleibt cs bey denen blro. 7.
per Ltiick angesetzten.
t5. wann ein hiesiger Rärchcr einem frembdeu Schiffmaim leichtct
> und die Bruck paß- und repaßiren muß, hätte solcher von jcdem pferd
hinüber, und wiedrum herübcr jedesmahlcn.
Oahingegen
. . Ho ein hiesiger Rärcher auch vor einen hiesigen Schiffmann
leichtet, jedesmahlen per Stnck.
wäre aber
t 7. Derjenige so vor cinen hiesigen Schiffmann leichtct, kein hiesigcr
Einsaß, so werdcn per 5tuck.
Und da
18. Gin solchcr auch vor cinen srcmbden, uicht hiesigcn Lchiffmann
, leichtet, werden bezahlct per Stnck.
tq. Don einem jeden übcr die Bruck hin- und hergcführt-wcrden-
den Ruppelpferd, cs mogen glcich solche Inn- oder Aushcimischeii zu-
gchören, soll ncben dem ?ersonJl-8ruckeugeId, welches wie blro. s.
Iind 2. gemeldet, absouderlich ZII entrichtcn seyn ....
Don jenen aber, wesfalls innländische patentcn crtheilet worden,
, bczahlct werdeu per ötuck ........
20- Don jedem Mchsen, so lediglich hierdurch getriebcu, oder anderst
zum Derkanff anhero in die chtadt gcbracht wird, ucbcn besonderer Eut-
richtnng des Uerloriol-Brucken-Gelds, wie ^io. > . uud 2. beschrieben
2>. von eincr Ruhe oder Rind ..
> 22. Don eiucm Esel.. .
25. von eincm Scbwein, kfammcl, Ralb, ^chaaff, §am>u, Lock oder
Geiß, welchc übcr die Lruck gctrieben werden, ncben dcm?erlonol
lub >lro. >. und 2. und relpective s. <z. und s. gciiieldetcn Brncken-
Selds ..
24. Ein so Auswärtig ais Innbeinüsch nicht weuigcr ein lfeidel-
berger Eoneeßionsmäßigrr Ind soll bey jcdcsmahliger p'atzirung der
Brnck, es scy. so auf Eonn- und Feyer- als auch lvercktägen zn Fuß
25. Zu pferd ein A-esiger vor sich und das pfcrd zusa,ii">en
Falziger uicht ksiesiger vor sich und das Pferd . . . .
Ein Ausländer aber vor sich nnd Pfcrd zusammen
26. von jedcm Zug-Pserd oder sonstigen Diehe, an Rutschcu, !Da°
. gen odcr Rarren, worinnen, oder worauf sich Indcn bcfinden, sollcn
nebst dem