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Stadtbuch der Stadt Heidelberg: Stadtbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1929 — Heidelberg, 1929

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https://doi.org/10.11588/diglit.2511#0403
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Zur Aufklärung und Warnung!

In zahlreichen ätädten veutschlands tauchen z. 3t. Unter-
nehmungen auf, die sich für ih^ verlagswerke zu deren Lin-
führung und Lmpfehlung des IVortes „Udreßbuch" im Titel
bedienen, denen jedoch in lvirklichkeit die vollständigkeit
des Ltadt-Udreßbuches ganz abgeht, und die vor allem nichts
mit der besonderen gemeinnützigen Ligenart eines solchen zu
tun haben. vielmehr sind es nur Bruchstücke, Uuszüge und
lückenhaft gereihte 3usammenstellungen, zu denen unter Nicht-
achtung der Grenze zwischen Mein und Vein die 5tadt-5ldreß-
bücher Unterlagen liefern mußten. lvährend das bewährte
Ltadt-Kdreßbuch mit viel ehrlichem Wollen und einem großen
Uufwand von 3eit und Unkosten und unter Linsetzung von
emsigem eigenen Zchaffen die Berücksichtigung aller
örtlichen Velange sich angelegen sein läßt, haben es die
neu auftauchenden Gründungen von diesen sog. Üdreßbüchern
nur auf einen Fischzug in der Geschäftswelt abgesehen. Mei-
stens sind die Herausgeber überdies Uuswärtige, die dem
Lrscheinungsorte ihrer gewinnsüchtigen Zchöpfungen fern sind
und dessen mannigfaltigen Bedürfnissen völlig fremd und
gleichgültig gegenüberstehen. Der Mangel an Grts- und 5ach-
kunde wird zu ersetzen versucht durch überschwengliche Unkün-
digungen und lockende Unpreisungen, welche den Lestimmungen
zur Bekämpfung des unlauteren Mettbewerbes bedenklich nahe
kommen. vielfach wird sogar mit dem Namen des Ztadtbuch-
verlegers strafbarer Mißbrauch getrieben. vorauszahlungen
werden gern genommen, wann jedoch das sog. Kdreßbuch er-
fcheint, ift eine Frage der 3eit, die zuweilen in Iahren noch
nicht beantwortet werden konnte. Nngesehene kandelsfach-
schriften, Vereine zum Zchutze von handel und Gewerbe wie
auch kfandelskammern haben veranlassung genommen, vor sol-
chen Gründungen zu warnen, und das allgemeine Urteil geht
dähin, daß für diese Uuszüge ein Bedürfnis nicht vorhanden
ist. Ieder Geschäftsmann mag daher zu seinem eigenen vor-
teil vor Uuftragserteilung an ein Üdreßbuch sich Ularheit dar-
über verschaffen, für welches Buch der Uuftrag gel-
ten soll. vorauszahlungen an §remde follte
man niemals leisten. Der unterzeichnete 5tadtbuch-ver-
lag ist bei auftauchenden neuen Unternehmungen zur Uus-
kunft stets bereit, um die Geschäftswelt vor ächaden zu be-
wahren.

Der Verlag des Heidelberger Stadtbuches

Universitäts-Buchdruckerei I. Lörning, Äeidelberg
s Lauptstraße 55a / Fernsprecher 3935 u. 3936

Mitglied des Reichsverbandes der Stadt-Kdreßbuch-Verleger.
 
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