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Stadtbuch der Stadt Heidelberg: Stadtbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1930 — Heidelberg, 1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.2512#0626
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Uachenverkehr auf dem Ueckar.

8

Für Nachenfahrten auf dem Neckar in Negleitung eines Schiffers werden

folgende Taren fejtgesetzt:

N. vom tbasttzaus zum Ndler in Iiegelhausen:

1. bis zum Batznübergang vor dem Narlstor.Rm. 4.—

2. bis zur inneren Stadt einschl. der Schiffgaffe.Km. 5.—

3. über die Schiffgasse hinaus .Rm. 6.—

B. vi,„l 5tift?^"hrle sGasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle:

1. bis zum Bahnübergang vor dem Karlstor . ..Rm. 3.—

2. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 4.—

3. darüber hinaus.Rm. 3.—

T. vom Kosenbusch (unterhalb der Teuf"^"^"nzel):

1. bis zum Bahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. l.30

2. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 3.—

3. darüber hinaus.Rm. 4 —

D. vom 2. Bahndurchgang der Ddenwaldbahn:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.50

2. darüber hinaus. Rm. 3.—

E. von den „Bögen" oder der Hirschgasse:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Lchiffgajse.Km. 2.—

2. darüber hinaus.Rm. 3 —

8 2.

Nusmieten von Nachen an erwachsene, des Zahrens kundige Personen ist
gegen Erhebung folgender Taxen gestattet:

Grönländer sl-bitzer) je l Stunde.Rm. l.—

Rielboot slrudrig) bis zu 3 personen.Km. 1.20

Rielboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.—

Nuslegerboot slrudrig) bis zu 3 personen.Rm. l.80

Ruslegerboot s doppelrudrig) bis zu 4 personen ..... Rm. 2.50

Segelboote bis zu 4 personen.Rm. 3.—

Mr Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taren
50 Pf. je l Stunde zu entrichten.

Ferner wird als Z 3 folgende Bestimmung hinzugefügt:

8 3-

vorstehende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu l5 Personen.

Vie Beförderung von mehr als l5 Personen, sowie Mhrten nach Eintritt
der Dunkelheit unterliegen der freien vereinbarung.

8 4.

Rinder unter l2 Sahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufgenom-
men werden,' solche unter 6 Zahren jind taxfrei zu befördern.

8 5.

Ieder Schiffsführer hat eine Sertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führen und auf verlangen den Zahrgästen vorzuzeigen.

vie Bootsverleiher haben eine Mrtigung dieser Taxordnung in sichtbarer
lveise an der Bootsverleihanstalt anzuschlagen.
 
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