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Stadt-Adreßbuch der Kreisstadt Heidelberg: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1931 — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.2513#0268
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N«rchenr»erkehr auf dem Ueckar.

8

Hür Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers werden

folgende Taxen feftgesetzt:

K. vom Gasthaus zum Kdler in Ziegelhausen:

1. bis zum Bahnübergang vor dem Narlstor.Rm. 4.—

2. bis zur inneren Stadt einfchl. der Schiffgasfe.Rm. 5.—

3. über die Schiffgasse hinaus .Rm. 6.—

B. vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle:

1. bis zum Vahnübergang vor dem Uarlstor.Rm. 3.—

2. bis zuc inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 4.—

3. darüber hinaus.Rm. 5.—

L. vom Rosenbujch funterhalb der Teufelskanzel):

1. bis zum Bahnübergang vor dem Rarlstor ...... Rm. l.50

2. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgajse.Rm. 3.—

3. darül^. l,...-us.Rm. 4.—

D. vom 2. Bahndurchgang der Gdenwaldbahn:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.50

2. darüber hinaus.Rm. 3.—

E. von den „Vägen" oder der Hirschgasse:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Lchiffgasse ..Rm. 2.—

2. darüber hinaus ..Rm. 3.—

8 2.

Rusmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige personen ist
gegen Lrhebung folgender Taxen gestattet:

Gränländer (l-bitzer) je l Stunde.. Rm. l.—

Rielboot (lrudrig) bis zu 3 personen.Rm. l.20

Rielboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.—

kluslegerboot (lrudrig) bis zu 3 personen.Rm. 1.80

Nuslegerboot (doppelrudrig) bis zu 4 Personen.Rm. 2.50

Segelboote bis zu 4 personen.Rm. 3.—

Mr Vegleitung eines Lchiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
50 pf. je l Stunde zu entrichten.

Ferner wird als Z 3 folgende Bestimmung hinzugefügt:

.8 3-

vorstebende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu 15 Personen.

Die Beforderung von mehr als 15 personen, sowie bahrten nach Tintritt
der Dunkelheit unterliegen der freien vereinbarung.

8

Rinder untcr 12 Iahren dürfen nur in Begleitung Trwaa^ener aufgenom-
men werden; solche unter 6 Sahren sind taxfrei zu befördern.

8 5.

Seder Schiffsführer hat eine Fertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führen und auf verlangen den Fahrgäjten vorzuzeigen.

Die Bootsverleiher haben eine ^ertigung dieser Taxordnung in sichtbarer
lveise an der Bootsverleihanstalt anzuschlagen.
 
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