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Stadt-Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg: nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und zu den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen und Leimen: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1932 — Heidelberg, Band 69.1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.2514#0234
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Zur Aufklärung und Warnung!

In zahlreichen ätädten Deutschlands tauchen z. 3t. Unter-
nehmungen aus, die sich sür ihre verlagswerke zu deren Lin-
führung und Lmpfehlung des lvortes „Vdreßbuch" im Titel
bedienen, denen jedoch in IVirkIichkeit die vollsländigkeit
des Stadt-Udreßbuches ganz abgeht, und die vor allem nichts
mit der besonderen gemeinnützigen Ligenart eines solchen zu
tun haben. vielmehr sind es nur Vruchstücke, Uuszüge und
lückenhaft gereihte Zusammenstellungen, zu denen unter Nicht-
achtung der Grenze zwischen Mein und vein die Ltadt-Udreß-
bücher Unterlagen liefern mußten. lvährend das bewährte
5tadt-Udreßbuch mit viel ehrlichem lvollen und einem großen
Uufwand von Zeit und Unkosten und unter Linsetzung oon
emsigem eigenen Zchaffen die Berücksichtigung aller
örtlichen velange sich angelegen sein läßt, haben es die
neu auftauchenden Gründungen von diesen sog. Udreßbüchern
nur auf einen Fischzug in der Geschäftswelt abgesehen. Ulei-
stens sind üie herausgeber überdies Uuswärtige, die dem
Lrscheinungsorte ihrer gewinnsüchtigen Schöpfungen fern sind
und dessen mannigfaltigen vedürfnissen völlig fremd und
gleichgültig gegenüberstehen. ver Mangel an Grts- und Sach-
kunde wird zu ersetzen versucht durch überschwengliche Knkün-
digungen und lockende Unpreisungen, welche den Bestimmungen
zur öekämpfung des unlauteren Wettbewerbes bedenklich nahe
kommen. vielfach wird sogar mit dem Namen des Stadtbuch-
oerlegers strafbarer Nlißbrauch getrieben. vorauszohlungen
werden gern genommen, wann jedoch das sog. Ndreßbuch er-
scheint, ift eine Frage üer Zeit, üie zuweilen in Iahren noch
nicht beantwortet werden konnte. Nngesehene kfandelsfach-
schriften, vereine zum Schutze von handel und Gewerbe wie
auch ^andelskammern haben veranlassung genommen, oor sol-
chen Gründungen zu warnen, und das allgemeine Urteil geht
dahin, daß für diese Nuszüge ein Bedürfnis nicht vorhanden
ist. Seder Geschästsmann mag daher zu seinem eigenen vor-
teil vor Uuftragserteilung an ein Ndreßbuch sich Nlarheit dar-
über verschaffen, für welches Buch der Kuftrag gel-
ten soll. vorauszahlungen an ^remde sollte
man niemals leisten. Ver unterzeichnete Stadtbuch-Ver-
lag ist bei austauchenden neuen Unternehmungen zur 5lus-
kunft stets bereit, um die Geschästswelt vor Schaden zu be-
wahren.

Der Verlag des Heidelberger Sladtbuches

Universitäts-Buchdruckerei Z. Äörmng, Leidelberg
Kauptstraße 55 n / Fernsprecher 3935 u. 3936
 
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