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Stadt-Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg: nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und zu den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen und Leimen: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen für das Jahr 1933 — Heidelberg, Band 70.1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.2515#0635
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563

Uacherwrrkehr arrf dem Ueckar.

Z

Für Nachenfahrten auf dem Neckar in Vegleitung eines Schiffers werden
folgende Taxen feftgesetzt:

K. vom Gasthaus zum Adler in Ziegelhausen:

1. bis zum Vahnübergang vor dem Narlstor.Rm. 4.—

2. bis zur inneren Stadt einschl. der Schiffgasse.Nm. 5.—

3. über die Schiffgasse hinaus . .Rm. 6.—

V. vom Stiftsweyrre (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle:

1. bis zum Bahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 3.—

2. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 4.—

3. darüber hinaus.... . Rm. 5.—

L. vom Rosenbusch (unterhalb der Tsufetsnanzel):

1. bis zum Vahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 1.50

2. bis zur inneren Ltadt einschl. Schiffgasse.. . Rm. 3.—

3. darüber hinaus ..Rm. 4.—

D. vom 2. Bahndurchgang der Gdenwaldbahn:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.50

2. darüber hinaus.Rm. 3.—

E. von den „Vögen" oder der chirschgasse:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgajse .. Nm. 2.—

2. darüber hinaus ..Rm. 3.—

8 2.

Kusmieten von Nachen an erwachsene, des Zahrens kundige personen ist
gegen Erhebung folgender Taxen gestattet:

Grönländer (l»Sitzer) je I Stunde.Rm. I.—

Rielboot (Irudrig) bis zu 3 Personen.Rm. 1.20

Rielboot (doppelrudrig) bis zu 4 Personen.Km. 2.—

Ruslegerboot (Irudrig) bis zu 3 personen ....... Km. 1.80

Kuslegerboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.50

Segelboote bis zu 4 personsn.Rm. 3.—

Für Vegleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
50 Pf. je 1 Stunde zu entrichten.

Zerner wird als § 3 folgende Vestimmung hinzugefügt:

8 3.

vorstehende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu 15 Personen.

Die Veförderung von mehr als 15 personen, sowie Fahrten nach Eintritt
der Dunkelheit unterliegen oer freien Vereinbarung.

8 4.

tlinder unter 12 Jahren dürfen nur in Vegleitung Erwachsener aufgenom»
men werden- solche unter 6 2ahren sind taxfrei zu befördern.

8 5.

Ieder Schiffsführer hat eine Fertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führen und auf verlangsn den Zahrgästen vorzuzeigen.

Die Vootsverleiher haben eine Zertigung dieser Taxordnung in sichtbarer
lveise an der Bootsverleihanstalt anzuschlagen.
 
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