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Stadt-Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg: nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und zu den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen und Leimen: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen und Leimen für das Jahr 1934 — Heidelberg, Band 71.1934

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https://doi.org/10.11588/diglit.2516#0630
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555

Nachenverkehr anf dem Ueckar.

8 r-

Für Nachenfahrtsn auf dem Neckar in Vegleitung eines Schiffers werden
folgende Taxen festgesetzt:

K. vom Gasthaus zum kldler in Ziegelhausen:

1. bis zum Lahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 4.—

2. bi; zur inneren Stadt einschl. der Schiffgasse. Rm. 6.—

3. über die Schiffgasje hinaus .Rm. 6.—

V. vom LNsrswehrle fGasthaus zum Schiff) oder Ltiftsmühle:

1. bis zum Bahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 3.—

2. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse ..Rm. 4.—

3. darüber hinaus.Rm. S.—

L. vom Rofenbusch (unterhalb der Teufelska-zel):

1. bis zum vahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 1.50

2. bis zur inneren Stadt einfchl. Schiffgasse ....... Rm. 3.—

3. darüber hiaaus. Rm. 4.—

D. vom 2. Vahndurchgang der Gdenwaldbahn:

1. bis zur inneren Stadt einfchl. Schiffgasse.Rm. 2.50

2. darüber hinaus. Rm. 3.—

L. von den „Vögen" oder der kfirschgasse:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.—

2. darüber hinaus.Rm. 3.—

8 2.

klusmieten von Rachrn an erwachsene, des Fahrens kundige perjonen ist

gegen Lrhebung folgender Taxen gestattet:

Grönländer (l-Sitzer) je I Ltunde.Rm. 1.—

Rielboot (Irudrig) bis zu 3 personen.Rm. 1.20

Rielboot (doppeirudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.—

Ruslegerboot (Irudrig) bis zu 3 Personen.Rm. 1.80

Ruslegerboot (doppelrudrig) bis zu 4 Personen.Rm. 2.50

Segelboote bis zu 4 Personen.Rm. 3.—

Mr Vegleitung eines Lchiffers bei Rachenfahrten sind außer obigen Taxen
50 pf. ;e 1 Stunde zu entrichten.

Ferner wird als § 3 folgende Vestimmung hinzugefügt:

8 3-

vorstehende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu 15 Personen.

Die Vefärderung von mehr als 15 Personen, sowie Fahrten nach Lintriti
der vunkelheit unterliegen der freien vereinbarung.

8 4.

Uinder unter 12 Sahren dürfen nur in Veqleitung Lrwachsener aufgenom-
men werden,- solche unter 6 Iahren sind taxfrei zu befördern.

8 s.

Leder Schiffsführer hat eine Fertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führen und auf verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

Die Vootsverleiher haben eine Zertigung dieser Taxordnung in sichtbarer
weise an der Bootsverleihanstalt anzuschlagen.

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