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Stadt-Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg: nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und zu den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen und Leimen: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen und Leimen für das Jahr 1935 — Heidelberg, Band 72.1935

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https://doi.org/10.11588/diglit.2517#0642

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567

Uachrnverkehr nirf dew Ueckar.

8 i.

Zür llachenfahrten auf dem Neckar in vegleitung eines Zchiffers werden
folgende Taxen feftgesetzt:

K. vom Gasthaus zum Ndler in Iiegelhausen:

1. bis zum VahnÜbergang vor dem Narlstor.Rm. 4.—

2. bis zur inneren Stadt emschl. der Schiffgasse.Rm. 5.—

Z. über die Schiffgasse hiiraus .Rm. 6.—

B. vom Stiftswehrle (Gasthaus zmn Schiff) oder Stiftsmühle:

1. bis zum Bahnübergang vor dem Rarlstor.Rm> 3.—

2. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 4. -

3. darüber hinaus..Rm. 5.—

L. vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel):

1. bis zum Bahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 1.50

2. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 3.—

3. -arüber hi.laus.Rm. 4.—

V. vom 2. Vahndurchgang der Vdenwaldbahn:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.50

2. darüber hinaus.Rm. 3.—

L. von den „Bögen" oder der Hirschgasse:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.—

2. darüber hinaus.Rm. 3.—

8 2.

Rusmieten von Nachen an erwachsene, des Lahrens kundige personen ist
gegen Lrhebung folgender Taxen gestattet:

Grönländer sl-Sitzer) je I Stunde.Km. 1.—

Nielboot (Imdrig) bis zu 3 personen.. Rm. 1.20

Nielboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.—

Ruslegerboot slrudrig) bis zu 3 personen.Rm. 1.80

Ruslegerboot (doppelrudrig) bis zu 4 Personen.Rm. 2.50

Segelboote bis zu 4 personen.Rm. 3.—

Für Vegleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taren
50 ps. je 1 Stunde zu entrichten.

Ferner wird als Z 3 folgende Bestimmung hinzugefügt:

8 3-

vorstehende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu 15 personen.

Die Beförderung von mehr als 15 personen, fowie Zahrten nach Tintriti
der Vunkelheit unterliegen der freien vereinbarung.

8 4.

ltinder unter 12 Zahren dürfen nur in Beglel^lg Lrwachssner aufgenom-
men werden; solche unter 6 Iahren sind taxfrei zu befördern.

8 s.

2eder Schiffsführer hat eine Fertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führen und auf verlangen den Zahrgästen vorzuzeigen.

Die Vootsverleiher haben eine Zertigung dieser Taxordnung in sichtbarer
Iveise an der Vootsverleihanstalt anzuschlagen.
 
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