592
Nachenverkehr nnf dem Ueckar.
8
Mr Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers werden
fotgende Taxen feftgesetzt:
N. Vom Gasthaus zum Kdler in Ziegelhausen:
1. bis zum Vahnübergang vor dem Uarlstor.Rm. 4.—
2. bis zur inneren Stadt einschl. der Schiffgasse.Rm. 6.—
3. über die Schiffgasse hinaus .Rm. 6.—
v. vom Stiftswehrle (Dasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle:
1. bis zum vahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 3.—
2. bis zur inneren Stadt einfchl. Schiffgasse.Rm. 4.—
3. darüber hinaus.Rm. 8.—
T. vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel):
1. bis zum Vahnübergang oor dem Rarlstor.Rm. l.60
2 zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 3.—
3. darüber hinaus.Rm. 4.—
v. vom 2. Vahndurchgang der Ddenwaldbahn:
1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse ....... Rm. 2.50
2. darüber hinaus.Rm. 3.-—
L. von den „Vögen* oder der Hirschgasse:
1. bis zur inneren Skrdt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.—
2. darüber hinaus.Rm. 3.—
8 2.
Kusmieten von Nachen an erwachsene, des Zahrens kundige personen ist
gegen Lrhebung folgender Taxen gestattet:
Grönländer (l-Sitzer) je l Stunde ......... Rm. l.—
Lielbovt (lrudrig) bis zu 3 personen.Rm. l.20
Uielboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.—
Ruslegerboot (lrudrig) bis zu 3 personen.Rm. 1.80
Ruslegerboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.50
Se^rlboote bis zu 4 personen.Rm. 3.—
Mr vegleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
50 pf. je 1 Stunde zu entrichten.
Lerner wird als 8 3 folgende Vestimmung hinzugefügt:
8 3.
vorstehende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu l5 Personen.
Die Veförderung von mehr als 15 personen, sawie Fahrten nach Lintritt
der Dunkelheit unterliegen der freien vereinbarung.
8 4-
Rinder unter 12 3ahren dürfen nur in Begleitung Lrwachsener aufgenom-
men werden; fal-^e unter 6 Iahren sind taxfrei zu befördern.
8 5.
Ieder Schiffsführer hat eine Fertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führen und auf verlangen den Zahrgästen vorzuzeigen.
vie Bootsverleiher haben eine Zertigung dieser Taxordnung in sichtbarer
weise an der Vootsverleihanstalt anzuschlagen.
Nachenverkehr nnf dem Ueckar.
8
Mr Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers werden
fotgende Taxen feftgesetzt:
N. Vom Gasthaus zum Kdler in Ziegelhausen:
1. bis zum Vahnübergang vor dem Uarlstor.Rm. 4.—
2. bis zur inneren Stadt einschl. der Schiffgasse.Rm. 6.—
3. über die Schiffgasse hinaus .Rm. 6.—
v. vom Stiftswehrle (Dasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle:
1. bis zum vahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 3.—
2. bis zur inneren Stadt einfchl. Schiffgasse.Rm. 4.—
3. darüber hinaus.Rm. 8.—
T. vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel):
1. bis zum Vahnübergang oor dem Rarlstor.Rm. l.60
2 zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 3.—
3. darüber hinaus.Rm. 4.—
v. vom 2. Vahndurchgang der Ddenwaldbahn:
1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgasse ....... Rm. 2.50
2. darüber hinaus.Rm. 3.-—
L. von den „Vögen* oder der Hirschgasse:
1. bis zur inneren Skrdt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.—
2. darüber hinaus.Rm. 3.—
8 2.
Kusmieten von Nachen an erwachsene, des Zahrens kundige personen ist
gegen Lrhebung folgender Taxen gestattet:
Grönländer (l-Sitzer) je l Stunde ......... Rm. l.—
Lielbovt (lrudrig) bis zu 3 personen.Rm. l.20
Uielboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.—
Ruslegerboot (lrudrig) bis zu 3 personen.Rm. 1.80
Ruslegerboot (doppelrudrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.50
Se^rlboote bis zu 4 personen.Rm. 3.—
Mr vegleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
50 pf. je 1 Stunde zu entrichten.
Lerner wird als 8 3 folgende Vestimmung hinzugefügt:
8 3.
vorstehende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu l5 Personen.
Die Veförderung von mehr als 15 personen, sawie Fahrten nach Lintritt
der Dunkelheit unterliegen der freien vereinbarung.
8 4-
Rinder unter 12 3ahren dürfen nur in Begleitung Lrwachsener aufgenom-
men werden; fal-^e unter 6 Iahren sind taxfrei zu befördern.
8 5.
Ieder Schiffsführer hat eine Fertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führen und auf verlangen den Zahrgästen vorzuzeigen.
vie Bootsverleiher haben eine Zertigung dieser Taxordnung in sichtbarer
weise an der Vootsverleihanstalt anzuschlagen.