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Stadt-Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg: nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und zu den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen und Leimen: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Handschuhsheim, Kirchheim, Wieblingen, Rohrbach und den zur Stadt gehörenden Siedlungen sowie den Gemeinden Ziegelhausen nebst dem Ortsteil Peterstal und Leimen für das Jahr 1937 — Heidelberg, Band 74.1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.2519#0542

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472

Uachenverkehr anf dem Ueckar.

8 1-

Mr Nachenfahrten auf dem Neckar in Bsgleitung eines Schiffers werden
folgende Taxen festgesetzt:

K. vom Gasthaus zum Kdler in Ziegelhausen:

1. bis zum Vahnübergang vor dem Rarlstor.Rm. 4.—

2. bis zur inneren Stadt einschl. dsr Schiffgass«.Rm. 5.—

3. über die Schiffgasse hinaus .Rm. 6.—

B. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle:

1. bis zum Vahnübergang vor dem Rarlstor ....... Rm. 3.—

2. bis zur inneren Stadt einfchl. Schiffgasse . ..Rm. 4.—

3. darüber hinaus...Rm. 5.—

L. vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel):

1. bis zum Bahnübergang oar dem Rarlstor.Rm. l.50

2. bis zur inneren Stadt ernschl. Schiffgasse.Rm. 3.—

a. v^rüber hinaus.Rm. 4.—

v. vom 2. Vahndurchgang der Gdenwaldbahn:

1. bis zur inneren Stadt einschl. Schiffgass«.Rm. 2.50

2. darüber hinaus.Rm. 3.—

E. von den „Bögen* oder der Hirschgasse:

1. bis zUr inneren Stadt einschl. Schiffgasse.Rm. 2.—

2. darüber hinaus.Rm. 3.—

8 2.

Rusmieten von Nachen an erwachsene, des Zahrens kundige personen ist

gegen Trhebung folgender Taxen gestattet:

Grönländer (l-Sitzer) je l Stunde. Rm. l.—

Rielboot (lrudrig) bis zu 3 personen. Rm. l.20

Rielboot (doppelrudrig) bis zu 4 Personen.Rm. 2.—

Ruslegerboot (lrudrig) bis zu 3 personen.Rm. l.80

Ruslegerboot (doppelmdrig) bis zu 4 personen.Rm. 2.50

Segelboote bis zu 4 personen.Rm. 3.—

Für Vegleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
50 Ps. je l Stunde zu entrichten.

Zerner wird als Z 3 folgende Bestimmung hinzugefügt:

8 3.

vorstehende Taxen gelten nur für Nachenfahrten bis zu l5 personen.

vie Veförderung von mehr als l5 personen, sowie Zahrten nach Lintritt
der Dunkelheit unterliegen der freien vereinbarung.

8 4.

Rinder unter l2 Iahren dürfen nur in Begleitung Lrwachsener aufgenom-
men werden; solche unter 6 Jahren sind taxfrei zu befördern.

8 6.

Ieder Schiffsführer hat «ine Zertigung dieser Taxordnung stets bei sich zu
führsn und auf verlangen den Zahrgästen vorzuzeigen.

Die Bootsverleiher haben eine Fertigung dieser Taxordnung in sichtbarer
lveise an der Bootsverleihanstalt anzuschlagen.
 
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