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Stadt-Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg und Umgebung: Gemeinden Ziegelhausen mit dem Ortsteil Peterstal und Leimen: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg und Umgebung — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.2521#0450

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Deutsche Reichsbahn: SonntagSkarten. Kraft-Omnibusse. ReichSmcldeordnung

371

3.Kl.

St. Jlgen .... —.45

St. Ängbert über KaiserSlautem. - . 7 50

Schlierbach-Zicgelhausen. - —-35

Schönau b. H. 1.20

Schönau b. H. vder Hirschhom.1.30

Schönau b. H. oder Weinheim.1.40

Schwetzingen .— on

Seebrugg ..13.20

Seeheim ... 2.80

Sinsheim oder Wresloch-Walldorf.1.60

Speyer Hauptbahnhof über Talhaus.. . 1.50

Speyer Rheinbahnhof ..1.30

Stuttgart Hauptbahnhof.6.10

Tauberbischofsheim .6.70

Titisee über Freiburg.. 12.—

Triberg.9.80

Ulm übcr Stuttgart.. ii.20

Untergrombach...- 2.10

Wahlen vder Erbach. 3-40

KraftDmnibusie

Die zwischen Frankfurt (Main) — Darmstadt — Mannheim-

Heidelbcrg — Bruchsal — Stuttgart-Baden-Daden verkehrenden

Schnell-Autobussr können benützt werden:

a) gegen Zahlung der Auschläge nach Tarif:

1. Fahrausweise 3. Klasse Personenzug zum normalen Fahr-
preich

2. Urlaubskartcn und Lstvreußenrückfahrkarten 3. Klasse Per-
sonenzug,

3. Eiscnbahnsahrqusweise 3. Klasse mit der Ermäßigung für
Ausländer;

b) ohne Zuschlag:

1. Eisenbahnfahrausweisc i und 2. Klasse zum normalen Fahr-
prcis,

2. Fahrausweise 3. Klasse für Lil- und Schnellzüge zum nor.-
malen Fahrprcis,

3. Urlaubskarten und Ostpreußenrückfahrkarten 2. Klasse,

4. Urlaubskarten und Ostpreußenrückfahrkarten 3. Klasse für
Eil- und Schncllzüge,

5. Fahrscheinheste zu ermäßigten Preisen,

6. Liscnbahnfahrausweise i. und 2. Klasse mit der Ermäßi-
gung sür Ausländer,

7. Nctz-, Anschlußnetz-, Bezirkskarten, AnfchlußbezirkÄatten und
Bczirksteilmonatskatten (alle versuchswcise)

Fahrscheine und Zuschläge sinv beim Wagenführer zu lösen

3.Kl.

Wahlen oder Hetzbach.g.—

Wahlen oder Kailbach.2.70

Wahlen vder König.. . 3.W

Waibstadt oder Lberbach.1.70

Waldangelloch. 2.20

Waldmichelbach oder Hirschhom.2.30

Waldmichelbach oder Kailbach .2.40

Walldüm.s.io

Weingarten (Baden).2.30

Weinheim oder Schönau b-H.1.40

Wertheim. 7.so

Wiesbaden über Mainz.5.60

Wiesloch-Walldorf .—.75

Wiesloch Stadt. i.io

Wiesloch-Walldorf oder Sinsheim.1.60

Worms.2.60

WÜrzburg.8.60

Zwingenberg (Baden).2.20

Zwingenberg (Hessen).2.40

-er MüWahn

^altcstrllen in Heidelberg:

1. Universitäts-Bibliothek (Peterskirche),

2. Hauptbahnhof.

Es bettagen die Fahrpreise von

Heidelberg nach:

eiiifache Fahrt

Sonrttags-

RÄckfahrkarte

Zuschlag zum
Retchsbahu-Fabr-
auswets 8 Klaffe
Persouenzug

Mannheim 1— K.«

1.50 E.«

—.20 Kt

Karlsruhe 2.50 .LK

3.80

—.30

Rastatt 3.M K.«

5.40

—.50

Baden-Baden 4.10 K.«

6.20 L«

—.50 K.«

Darmstadt 2.80

4.20 K.«

—.80

Frankfurt g. M- 4.— SLT

6.— Ä.«

—.50 ne

Der Uebergang mit Reichsbahn-Fahrauswcisen auf die Reichs-
bahn-Autvbuslinien wird nicht als Fahrtunterbrechung angesehen.
Rückerstattung in den Fällen, in denen dcr Eisenbahnfahrpreis
höher ist als der Autobusfahrpreis, findet nicht statt.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Sonntagsrückfahr-
katten zum ermäßigten Preis.

Reichsmelöeorönung

Am I. Mai 1938 ist die Reichsmeldeordnung, die im Reichs-
gesetzblatt I 1938 — Seite 13—28 — veröffentlicht ist, in Kraft
getreten. Hierdurch verlor dle bisherige ortspolizeiliche Vorschrist
über das Meldewesen in dcr Stadt Heidclberg ihre Gültigkeit.

Die neue Reichsmeldeordnung (RMO.) bringt insoweit Erleich-
terungen, als sie für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs ein-
heitliche Meldevorschriften, Meldezeiten, Meldevordrucke usw. fest-
legt, andercrseits aber für Verletzungen der Meldcvorschriften eine
verschärfte Ahndung vorsieht.

Die Meldeordnung dient so viclen behördlichcn und gemein-
nützigen Zwecken, daß jedem Beteiligtcn die Befolgung der Melde-
vorschriften im allgemeinen und eigensten Jnteresse zur Pflicht
gemacht werden muß.

Dic wesentlichsten Punkte der Reichsmeldeordnung werden hier-
mit auszugsweise bekannt gegeben und insbesondere alle Haus-
eigentümcr oder Derwalter, Wohnungsgeber, BeherbergungSstätten-
besitzer, Leiter der Krankcnanstalren usw., müssen sich mit der neuen
Reichsmeldeordnung vcrtraut machcn, damit Derletzungen der
Meldeordnung und die sonst unvermeidlichen Bestrafungen vermic-
den werden.

Jeder, der sich im Gcbiet des Deutschen Reichs aufhält, gleich-
viel, ob Jn- oder Ausländer bzw. Staatenloser — ist wie folgt
meldcpflichtig:

Wer cine Wohnmig bezieht, hat sich binnen 3 Tagen bci dem
Limvohnermeldeamt der Polizeidirektion pcrsönüich unter Vorlagr
seiner Ausweise anzumcldm. Für Baden ist die allgemeine Melde-
pflicht vorläussg wie bisher auf 3 Tage festgcsetzt. Bei Zuzug aus
eincr anderen Gcmeinde hat er dabri d:e Bestätiqung übcr scinc
Abmeldung vorzulegen. Ausländer (auch Staatenlose) haben außer-

dem eine Aufentbaltsanzeige nach eincm besonderen Vordruck vor-
zulegen.

Wer aus einer Wohnung auszicht, kat sich binnen 3 Tagen
beim Einwohnermesdeamt unter Angabe seiner neuen Wohnung
xersönlich abzumelden. Falls er noch keinc neuc Wohnung besitzt,
so ist der Verbleib anzugcben. Es ist unzulässig, sich unbckanntcn
Zielcs oder auf Reisen abzumelden oder qar Scheinmcldnng vor-
zunehmen.

Bei Wohnungswechsel innerhalb Heidelbergs gcnügt die An-
meldung der neucn Wvhnung seitens des Hauptmcldepflichtigm.
Dm Auszug hat der Wvhnungsgeber b;w. Hauswitt anzuzeigen.

Die An- und Abmeldung ist nach H 4 und 5 RMO. — von
dem Ein- bzw. Ausziehenden als dcm Hauktmcldcpflichtigen zu er-
jrattm. Danebcn ist der Wohnungsgcber usw. mcldepflichtig. Dieser
hat seiner Meldepflicht sedoch dann genügt, wenn er den An- bzw.
Abmeldeschein mituntcrschricben und sich durch Einsicht in die
Mcldebcstätigung davon überzcugt hat, daß der Hauptmeldcpflich-
tige seinen Meldepflichte» genügt hat, andernfalls hat er das
Einivvhnermeldeamt vvn dem Ein- bzw. Auszug in Kenntnis zu
setzm (K 6 und 7 der RMO). Wohnung im Sinne der Meldc-
ordnung ist seder Wohnraum, auch die Schlasstelle.

Die Meldepflichtigm haben — nach 8 9 der RMO. — auf
Dcrlangcn die crforderlichen Auskünfte zu qeben, die notwmdigen
Ausweise vvrzulegm, sowie auch auf Anordnung persönlich zu er-
scheinen. Wehrpslichtige haben stets dic Wehrpässe oder sonstigen
Ausweise vorzulegen; Ausländer und Staatenlvse ihrc Ausweis-
papiere.

Wer in einer Gememde des Jnlands gcmeldet ist und sich in
Heidelberg bei Derwandten oder Bekannten besochsweisr aufhält.
 
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