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Stadt-Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg und Umgebung: Gemeinden Ziegelhausen mit dem Ortsteil Peterstal und Leimen: Stadt=Adreßbuch der Kreishauptstadt Heidelberg und Umgebung — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.2521#0451

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S72

Rkichsmeldeordnung. Auszug auS dem Wehrgefetz

braucht sich — nach 8 12 RMO. — erfr nach Ablauf von sechs
Wochen nach seiner Ankunft anzumelden. Reist er innechalb dieser
Frist ab. so ist er von der Meldung entbundcn.

Für Kindcr — bis zum vsllenbeten !5. Lebenssahre —. die im
clterlichcn Haushalte wohnen, ist der Haushaltungsvorstand, im
anderen Falle der Wvhnungsgeber mcldepflichtig. Bei Entmündig-
ten liegt dem gesehlichen Dertreter die Meldepflicht ob. Wer, ohne
im Jnlande nach 8 2 gemeldet zu sein und ohne nach 8 2 vdcr 15
Wohnung zu nehmen, von Ort zu Ort zieht — sogenanntc Land-
fahrer hat sich unverzüglich, spätestens am Dormittag nach sei-
nem Eintresfen, persönlich — mit den erforderlichen Ausweisen
versehen — beim Einwshnermeldeamt — anzumelben. Unberührt
bleiben die bescnb.^n Vorschriften über Zigeuner und über dic
nach Zigcuncrart wandernden Personen, sowie übcr Arbeitsscheue.

Jnhaber von gewerbsmäßigen odcr gemcinnützigen Beherber-
gimgsstätten, z. B. Hotcls, Gasthöfe, Frcmdenheime, Wohlfahrts-
heime, Erholungsheime, Herbcrgcn und Obdachlosenasylc, sowie die
Leiter von Klöstern, Ordcnsniederlassungen, Exerzitienhäuscm und
Heimen vvn Religionsgescllschaften sind nach Z 15 bis 17 RMO.
verpflichtct, die beherbcrgten Personen nach ihrem Eintrefsen wie
folgt bei der Polizeidirektion, Rohrbacher Str. 11, anzumelden:

n) die Personen, die nach 5 Uhr, aber ror 22 Uhr eingctroffen
sind, bis spätestcns 24 Uhr desselben Tages;

b) dic Personen, dic in der Zcit von 22 Uhr bis Mitternacht
eingetroffen sind, bis spätcstens 6 Uhr des auf den An-
kunftstag folgenden Tages;

c) die Personen, dic nach Mitternacht, jcdoch vvr 5 Uhr ein.'
getroffen sind, bis 6 Uhr dcsselben Tagcs.

Für jede Person — ausgenommcn Familie mit mindcrjähriqen
Kindern — ist ein bcsvnderer Meldeschein zu verwenden. Bei
Reisegesellschaften von mehr als 1» Personen hat nur der Reise-
lester dcn Meldeschcin auszufüllen und ;u unterschrciben, währcnd
er die Mitreisenden nur dcr Zahl nach anzugeben brancht. De.-
finden sich Ausländer in seiner Begleitung, so hat er seinem Melde-
schein ein Verzeichnis der ausländischen Mitreisenden beizusügen,
das die für den Mcldeschein der Beherbergungsstättcn vorgeschrie-
benen Angabcn enthalten muß.

Uebersteigt der Aufenthalt die Dauer von 2 Monaten, sv ist
der Beherbergte nach den allgememen Meldevorschrlsten (8 s ff.)
meldepflichtig.

Die Znhaber der Beherbcrgungsstätten sind verpflichtet, ein
Fremdenverzeichnis nach 8 19 der RMO. zu führen.

Die Leiter bzw. ihrc Vertreter vvn Sport-, Wander-, Jugend-
heimen und Jugendhcrbergen sind nach 8 22 der RMQ. verpflich-
tct, ein Herbcrgsbuch ;u sührcn.

Die Leiter bzw. Derwalter von Krankenhäusern, Kli.-
niken, Entbindungsanstalten, Kuranstalten, Sanatorien, Heilstätten
und Anstalten sind nach 8 23 bzw. 24 ?">- ^MO. ver-

pflichtct, die zur Behandlung aufgenommenen Personen mnerhalb
3 Lagen dem Einwohnermeldeamt anzumelden und ein Verzeichnis
über diese Personen zu führen.

Personen, die mit Schuß-, Stich- vder Hiebverletzungen oder in
einem sonstigen. auf strafbare Handlung hindeutendcn Zustand ein-
geliefert werden, sind unter Angabe der Art der Verletzungen sofort
zu melden. Desgleichen dieienigen Personen, ber dencn die Üm.-
stände erkcnnen lassen, daß sie infolge Geistesschwäche umhergeirtt,
als Minderjährige dem Lrziebungsberechtigten entlaufen sind, oder
daß sic sich der Strafvcrfolgung durch dre Flucht entzvgen haben.

Strafvorschriften

(8 26 der RMS.).

1. Wer vorsätzlich odcr fahrlässig dic ihm obliegende Pflicht
zur Meldung oder zur Mitwirkung bei einer svichen Mcldung
(88 2 bis 7, 12 bis 15, 17 bis 25) nicht rechtzeitig ersüllt oder
dcm 8 9 zuwiderhandelt, wird mtt Geldstrafe bis zu 15v — KK
odcr mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

2. Ebenso wird bcstrast, wcr ivissentlich bei der Mcldung falschc
vder unvollständige Angaben macht.

3. Wer sich wissentlich in einer Wvhnung anmeldet, in der er
in Wirklichkeit nicht wvhnt, oder wer wissentlich an ciner solchen
Scheinmcldung mitwirkt, wird mit Hast bis ;u 6 Wochen, in
leichteren Fällen mit Geldstrafc bis zu iso.— K.X bestraft.

Anmerkung: Meldcscheine müssen von den Meldepflichtigen
sclbst beschafft werden.

AusZug aus üem Mehrgesetz/

-er Ettasslmvs-, Musterunvs- und AMebunss- sowie WehrüberwuchungsNerordnung

i. Form der Wehrpflicht in Deutschland.

Jn Deutschland besteht wieder die „allgemeine Wchrpslicht" —
(Reichsgesetze vom 16.3 und 21.5.1935).

2. Wer ist wehrpflichtig?

Jedcr deutsche Mann ist wehrpflichtig, sofcrn er wehrwürdig,
wehrtauglich — und nicht Jude — ist.

3. Dauer der Wchrpflicht.

Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zu
dem auf dic Dollendung des 45. Lebcnsfabres folgenden 31. März.
(Jm Gebict der Prvvinz Ostpreußen bis zum 55. Lebensjahr.)

4. Wa§ ist Wchrpilicht, was ist Wehrdienst?

Die Wehrpflicht wird durch den Wchrdienst erfüllt.

Der Wehrdienst umfaßt den aktiven Wehrdienst und dcn Wehr-
dicnst im Beurlaubtcnstande.

5. Dauer dcr aktiven Dienstpflicht.

Dic Dauer des aktiven Wehrdienstcs ift seit 1936 bei allcn
Wehrmachtteilcn — also Heer, Kriegsmanne und Luftwafse — ein-
heitkich auf 2 Iahre festgcsetzt.

Jm aktiven Wehrdienst stehen ferncr aktive Offiziere, sowie
Unteroffizicrc und Mannschasten, die freiwillig länger dienen, und
die Wehrmachtsbeamtcn.

Die Wchrpslichtigen wcrden in der Regel in dem Kalenderjahr,
in dcm sie das 26. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung dcr aktiven
Dienstpflicht herangczogen. Freiwilliger Lintritt ist schon früher
— mit Vollendung des 17. Lebensjahres — möglich.

6. Wehrdienst im Beurlaubtcnstandc.

Jm Wchrdienst des Beurlaubtenstandes stehcn die Angehörigen
der Reservc l und II, der Ersatzreserve I, II und ll k^ und der
imd der Landwchr I und II.

Sie werden nach Bedarf zu kurzfristigen Lehrgängen (Uebungen)
herangczogen.

7. Arbeitsdienstpflicht.

Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind zur Ableistung
eines halbjährigen Reichsarheitsdienstes verpflichtet. Die Heran-

zichung erfolgt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem das
19. Lebensjahr vollendet wrrd. Freiwilliger Eintritt ist schon frühcr
— von Vvllendung des 17. Lebensjahres ab — möglich. Ueber die
Arbcitsdienstpflicht der weiblichcn Jugend ergeht nvch gesetzliche
Regelung — vorläufig besteht für diese nur der freiwillige Ar-
beitsdicnst.

8. Wer unterliegt der Wehrüberwachung?

Alle Wehrpflichtigen — also auch die Dienstpflichtigen und
Freiwilligen — unterliegcn der Wehrübcrwachung; sie wird durch
die Wehrbczirkskommandos bzw. Wehrmeldeämter im Zusammen-
wirken mit den Behörden der allgemcinen und inncren Verwal-
tung — also Ortsbehörden (Bürgermeister) und dcn Kreispvlizei-
bchorden (Bezirksamt bzw. Polizeidirektion) — ausgesührt.
s) Dic Dienstpflichtigen — einschließlich Freiwilligen dcr Lrsatz-
rescrve I (siche Ziffcr 5 und 7) — des Stadtgcbictes Heidel-
berg haben sich demnach von der Lrfassung ab bis zur Ein-
stellung in die Wehrmacht bei jedem Wohnungswechsel inner-
halb ciner Woche bei der Wehrabteilung der Polizei-
direktion persönlich zu mclden, von dcr Musterung ab auch
beim Wehrmeldeamt. (Unbcrühst bleibt hierbei die ostspolizei-
liche Meloung gcmäß dcr Reichsmeldeordnimg beim Einwohner-
mcldcamt — inncrhalb 3 Tagen. Dicse Vcrvflichtung wird
durch obige nicht ersetzt.) Die Dienstpslichtigen der Landbezirke
haben sich bei der Ostspvlizeibehörde (Bürgermeister) ;u melden.
Zur Zeit gehören die Gebustsjahrgänge 1913 bis 1920 zu den
Dienstpflichtigen. — Soweit diesc schon ihrer aktivcn Dienst-
pflicht genügt haben und zur Reserve überführt sind, gchörcn
sie zum Beürlaubtenstande.

b) Der Beurlaubtenstand, imd zwar die Wehrpflichtrgen (Unter-
offiziere und Mannschaften):

1. der Reserve I, II und dcr Landwehr I einschließlich dcr
Personen, die sich über das wehrpflichtige Altcr hinaus frei-
willig zur Verfügung gestellt haben;

2. der Ersatzreferve II und der Landwehr II, solange sie eine
Mobilmachungseinteilung haben;

3. der Ersatzreserve II b, dic als Förderungsbedürstige nur zum
Reichsarbeitsdienst herangezogm werden bis zur Äbleistung
 
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