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Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung: Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung — Heidelberg, 1940

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https://doi.org/10.11588/diglit.2522#0422

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374

Deutsche Reichsbahn: Sormtagskarten. Kraft-Omnibusse. Reichsmcldeordnung

3. Kl. LL«

St. Jlgen. —.45

St-Jngbert über Kaiserslautern.7.50

Schlierbach-Zjegelhausen.—.35

Schönau b. H..4 20

Schönau b. H. oder Hirschhom.l 30

Schönau h. H. odrr Weinheim.l.40

Schwetzingen .— 60

Seebrugg.13 20

Seeheim.2.80

Sinsheim oder Wiesloch-Walldorf.1.60

Speyer Hauptbahnhof über Talhaus.. . 1.50

Speyer Rheinbahnyof.1.30

Stuttgart ^uvtbahnhof.. . . . 6.10

Lauberbischofsheim .6.70

Titisee über Freiburg.12 —

Triberg.9.80

Ulm über Stuttgart.11.20

Untergrombach.- .2.10

Wahlen oder Erbach. 3.40

3.K..

Wahlen oder Hetzbach.3.—

Wahlen oder Kailbach.2.7a

Wahlen oder König.. - 3.9V

Waibstadt oder Lberbach.i.7v

Waldangelloch.2.29

Waldmichelbach vder Hirschhvrn.s.3v

Waldmichelbach oder Kailbach .s.rv

Walldürn.s.rv

Weingarten (Baden).s.3v

Weinherm oder Schönau b. H.l.4v

.7.W

Wresbaden über Mainz.s.vv

Wieslvch-Walldorf .—.75

Wieslvch Stadt.1.1g

Wiesloch-Walldorf oder Sinsheim.i.vv

Worms . 260

Würzburg.8.6V

Iwingenberg (Baden).2.20

Zwingcnberg (Hessen).s.io

Kmst-SmnlWe der ReWMHn

Die zwischen Frankfurt (Main) — Darmstadt — Mannheim-
Heidelberg — Bruchsal — Stuttgart-Baden-Baden verkehrenden
Schnell-Autobusse können benützt rverden:
s) gegcn Zahlung der Zuschläge nach Tarif:

1. FabrauSweise 3. Klasse Personenzug zum normalen Fahr-
prers,

2 Urlaubskarten und Ostpreußenrückfahrkarten 3. Klasse Per-
sonenzug,

3. Eisenbahrlfahrausweisr 3. Klasse mit der Ermäßigung für
Ausländer;
b) ohne Zuschlag:

1. Eisenbahnfahrausweise 1. und 2. Klass« zum normalen Fahr-
prcis,

2. Fahrausweise 3. Klasse für Eil- und Schnellzüge zunr nor-
malen Fahrpreis,

3. Urlaubskarten und Ostpreußenrückfahrkarten 2. Klasse,

4. Urlaubskarten und Ostprrußenrückfahrkarten 3. Klasse für
Eil- und Schnrllzüge,

5. Fahrschcinheste ;u ermäßigten Preisen,

6. Eisenbahnsahrausweise 1. und 2. Klasse mit der Ermäßi-
gung für Ausländcr,

7. Netz-, Anschlußnetz-, Bezirkskarten, AnschlußbezirkÄarten und
BezirksreilmonatSkarten (alle versuchsweise).

Fahrscheine und Zuschläge sind beim Wagenführer zu lösen.

Haltestellen in Heidelberg:

1. Universitäts-Bibliothek (Peterskirche),

2. Hauptbahnhvf.

Es betragen die

Fahrpreise vvn

Heidelberg nach:


einfache Fahrl

Sonnlags-

Rückfahrkarte

Zuschlag zum
Relchsbahn-Fahr-
ausweis s. Klaffe
Perfonenzug

Mannheim

1.—

4.50

—.20

Karlsruhe

2.50

3.80

—.30 .LL

Rastatt

3.60

5.40

—.50 Lts

Baden-Baden

4.10

6.20 K.«

-.50

Darmstadt

2.80

4.20 K.«

—.30

Frankfurt a. M-

4.— Ä.«

6.—

—.50

Der Uebergang mrt Reichsbahn-Fahrausweisen auf dic Reichs.
bahn-Autobuslinien wird nicht als Fahrtrmterbrechung angesehen
Rückerstattung in den Fällen, in denen dcr Eisenbahnfahrprcis
höher ist als der Autobusfahrpreis, findet nicht statt.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagcn Sonntagsrücksahr-
karten zum ermäßigten Preis.

Reichsmelüeorümmg

Die am 1.5.1938 für das gesamte Reichsgebiet in Kraft gc-
tretene Rcichsmeldeordmmg ist im Heidelberger Stadtadreßbuch
1939, Scite 371 ff., auszugsweise und erläuternd abgedruckt.

Seit Kricgsbeginn gelten folgendc

Meldevorschriften:

Ieder, der sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhält, gleich-
viel, ob In- oder Ausländer oder Staatenloser, hat sich wic folgt
(als Hauptmeldepflichtiger) polizcilich zu melden.

Jnländcr, die cine Wohnung bezichen oder aus ciner Wohnung
auszichcn, haben sich innerhalb 3 er Tage persönlich unter Dorlage
der vvrgcschriebenen Meldescheine — in dreifacher Fertigung —
an- bzw. abzumeldrn. Diese Dcrpflichtung besteht auch für Per-
soncn, die sich besuchswcise vorübergehend bci Verwandtcn odcr
Bekanntcn aufhalten. Beim Umzug innerhalb der Gcmcindc ist
mit der gleichcn Frist durch drn Hauptmcldepflichtigen nur einc
Neuanmeldung erforderlich, während der früb<"-e Dermicter odcr
Wohnungsgeber den Auszug in vereinfachter Form mit besvnders
vorgcschriebener Karte (Äuszugsmittcilung) dcm Linwohnermclde-
amt mitzuteilen hat.

Die An- und Abmeldung kann sowvhl beim Linwohnermeldc-
anrt — Zimmcr 4 — nur in der Zeit von 9—12 und 15—17 Uhr,
als auch bci dem nächst gelegenen Polizeirevicr, hier zu jcder
Tageszcit, erfolgen.

Jcder Meldepflichtige hat sich auszuweiscn, beim Zuzug aus
einer anderen Gemeinde die Ahmcldebcscheiniqmrg vorzulegen und
aus Derlangen dcr Meldebchörde die ersorderlichen Auskünfte zu
gcben

Ausländcr (auch Staatenlose) habcn sich innerhalb 24 Stunden
in Begleitung des Wvhnungsgebers bzw. Hauseigentümers und
unter Dorlage der Meldeschcine — in drcifacher Ausfertigung —,
der Pässc und se einer ausgefüllten Aufenthaltsanzeig« mit Licht-

bild pcrsönlich bei dem Ausländeramt dcr Polizeidircktion anzu-
melden. Die Um- bzw. Abmeldung hat in der gleichen Zcit zu
erfvlgcn. Die Meldescheine siird für Jn- und Ausländer gleich-

Bczüglich der Fremden (Deutschcr Staatsangehörigkeit) in Bc-
hcrbcrgungsstätten, Fremdcnheimen, Sport- und Touristenhcimcn
usw. wird auf die crgangcnen Sondcrbcstimmungen verwieftn.
Hicrnach sind dicse Personen auf besondercn Fremdenzetteln io-
fort ;u mclden und die Leiter der genanntcn Stätten usw. smd
verpslichtet, sich in jcdem Falle die Ausweispapiere vorlcgen zu
lassen, die Angaben des Meldcscheins zu vergleichen, dic Art dcs
AuswciseS auf den Frcmdenzettcln zu vermerken und die AusMis-
papicre sür die Nacht in Derwahrung zu nehmen. Uebersteigt dcr
Aufenthalt in einer Behcrbergungsstätte dic Daucr von 4 Wochen
so ist eine ordmingsgemäße Anmcldung mit den allgemeinen Meldc
vvrdrucken beim Eimvohnermeldeamt notwcndig. Ausländer (auck
Staatcnlose) dagegcn, sind auch bci einem Aufenthalt in Behcr
bergungsstättcn rnnerhalb 21 Stunden nach den allgemernen Meldc
vorschriftcn — persönlich beim Ausländcramt — an- rmd abmeldc
pflichtig.

Die Meldcscheine müssen dcntlich und leserlich ausgefüllt scm,
die Untcrschrift des Hauplmcldepflichtigen sowie diejenige dcs Nc
benmeldepflichtigen (Wohmmgsgcber, Hauseigentümer bzw. Haus-
vcrwalter) ausweisen. Meldeschcinc, die diesen Erfordernisscn nicht
genügen, müsscn vom Limvohnermeldeamt zurückgewiesen werdcu.

Jm übrigen wird auf die Beachtung der Reichsmcldeordmmg
vvm 6.1.1938 RGBl. I Seite 13 und der Verordnung vom 8.6.
1938 Nr. 24 dcs Bad. Ges. u. Derord. Blattes mrd der Derord-
nung über zusätzliche Bestimmungen ;ur RMO. vom 6.9. iM
RGBl. I Seitc 1688 imd die zusätzliche Vcrordmmg über Aus-
länder vom 5.9.1939 RGDl. k Seite 1667 verwiesm. Verstöpc
hiergegm müssen nach den dort gegcbcnen Strafbestimmungen gc
ahndct werden.
 
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